Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht um ein Element des Kerngeschehens, welches sich zwingend geradezu in das Gedächtnis des Privatklägers "eingebrannt" haben müsste. Subjektiv besonders schlimm empfand der Privatkläger hingegen offenkundig den Umstand, dass die Beschuldigte ihm noch in die Augen geschaut und dann einfach Gas gegeben habe, weshalb er auch zum Schluss kam, die Beschuldigte sei wohl nicht ganz bei Sinnen gewesen. Die wiederholte Schilderung dieses Blickes durch den Privatkläger imponiert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung.