Einerseits war inzwischen bereits erhebliche Zeit seit dem Vorfall verstrichen. Andererseits erscheint der Fall auf bzw. über die Motorhaube hinweg letztlich als logische Konsequenz der von ihm beschriebenen Kollision. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht um ein Element des Kerngeschehens, welches sich zwingend geradezu in das Gedächtnis des Privatklägers "eingebrannt" haben müsste.