Bei der Unfallaufnahme erfolgt regelmässig keine ausführliche Befragung, sondern es werden lediglich kurz die wichtigsten Aussagen schriftlich festgehalten. Bereits im Rahmen des freien Berichts anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nannte der Privatkläger dann auch dieses Detail des Ablaufs, welches er sodann vor Regionalgericht erneut bestätigte. Dass er sich vor Obergericht dann nicht mehr sicher daran erinnern konnte, nicht nur zu Boden, sondern auch auf die Motorhaube gefallen zu sei, lässt bei der Kammer keine erheblichen Zweifel an der Darstellung des Privatklägers aufkommen. Einerseits war inzwischen bereits erhebliche Zeit seit dem Vorfall verstrichen.