Würdigung Die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen erweisen sich als konstant. So sagte er über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend aus, als er vor dem Fahrzeug der Beschuldigten gestanden habe, habe diese plötzlich beschleunigt und sei ihm ins Knie gefahren. Dass der Privatkläger gegenüber der Polizei vor Ort – jedenfalls gemäss Kurzprotokoll – noch nicht erwähnt hatte, dass er über die Motorhaube seitwärts zu Boden gefallen sei, misst die Kammer keine wesentliche Bedeutung bei. Bei der Unfallaufnahme erfolgt regelmässig keine ausführliche Befragung, sondern es werden lediglich kurz die wichtigsten Aussagen schriftlich festgehalten.