_ sei erst nach der Kollision hinzugekommen, als die Beschuldigte diesen dann angerufen habe. Dessen Aussage, wonach er (der Privatkläger) vor dem ganz langsam auf den Parkplatz rollenden Fahrzeug zurückgewichen sei, stimme nicht; E.________ sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht dort gewesen (pag. 452 dritte und vierte Antwort). Er sei erst am Montag zum Arzt gegangen, als die Schmerzen stark gewesen seien (pag. 453 erste Antwort). Heute habe er keine [körperlichen] Beeinträchtigungen mehr wegen des Vorfalls. Er arbeite aber aus Angst nicht mehr im Verkehrsdienst. Dieses Erlebnis habe dazu geführt, dass er sich gesagt habe, das mache er nicht mehr (pag. 452 siebte Antwort). Würdigung