Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 24. August 2018 Vor Obergericht gab der Privatkläger zu Protokoll, im Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls sei es ihm psychisch gut gegangen. Er sei ca. 1-2 Meter fahrerseitig vor dem Auto der Beschuldigten gestanden (pag. 450 erste Antwort). Als er der Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass sie kehren solle, sei diese ausgerastet und habe geflucht. Er habe sich nicht provozieren lassen. Sie habe ihm in die Augen geschaut, Gas gegeben und sei ihm ins Knie gefahren bzw. habe ihn am Knie «preicht» (pag. 499 erste und letzte Antwort und pag. 450 letzte Antwort).