Die Beschuldigte habe in der Folge das Telefon in der Hand gehabt und versucht jemanden anzurufen, offenbar Herrn E.________, er habe diesen nun an der Verhandlung wiedererkannt. Sie habe auf ihn gewirkt, als ob sie aufgrund des Vorgefallenen Angst gehabt habe. Herr E.________ sei die Beschuldigte holen gekommen und dann mit ihr in den Club gegangen (pag. 286 Z. 16-19, pag. 288 Z. 2-3). Er habe nicht gesehen, dass Herr E.________ in dieser Phase zur Beschuldigten ins Auto gestiegen wäre; was danach passiert sei, habe er nicht beobachtet (pag. 288 Z. 17-19).