Auf die Zeugnisse von Dr. med. T.________ betreffend den psychischen Zustand des Privatklägers während des oberinstanzlichen Verfahrens wird nachstehend bei der Würdigung von dessen Aussagen zurückzukommen sein. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich daraus jedenfalls nicht ableiten lässt, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorfalls psychisch angeschlagen gewesen. 11.3 Subjektive Beweismittel 11.3.1