geschichten zu erzählen, um diese dann bei Dr. S.________ erneut zu wiederholen, sich auch noch röntgen und während zweier Wochen medikamentös behandeln zu lassen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist ausserdem zu bedenken, dass sich ein derart erfundener und der Beschuldigten zu Unrecht angelasteter Vorfall in der Öffentlichkeit zugetragen hätte und daher potentiell mit zahlreichen Zeugen zu rechnen gewesen wäre, welche die Darstellung des Privatklägers allenfalls in Zweifel hätten ziehen können. Auf die Zeugnisse von Dr. med.