Bereits aus den objektiven Beweismitteln ergeben sich deshalb starke Indizien dafür, dass der Privatkläger am Abend des 27. November 2015 tatsächlich eine Prellung des rechten Knies erlitt und dass diese Verletzung auf die Begegnung mit der Beschuldigten zurückzuführen ist. Wäre dem nicht so, hätte sich der Privatkläger nach der verbalen Auseinandersetzung mit der Beschuldigten innert weniger Minuten dazu entschliessen müssen, eine Verletzung zu simulieren oder diese gar selbst herbeizuführen, wider besseres Wissen die Polizei zu alarmieren und den ausgerückten Beamten (wie auch seinem Chef und seinen Arbeitskollegen) Lügen-