Dort wurden keine ossären Verletzungen festgestellt, der Privatkläger wurde jedoch noch während mindestens zweier Wochen wegen Schmerzen und einem Einschlaf-Gefühl am äusseren Unterschenkel medikamentös behandelt. Bereits aus den objektiven Beweismitteln ergeben sich deshalb starke Indizien dafür, dass der Privatkläger am Abend des 27. November 2015 tatsächlich eine Prellung des rechten Knies erlitt und dass diese Verletzung auf die Begegnung mit der Beschuldigten zurückzuführen ist.