13 Weiter ist erstellt, dass der Privatkläger zwar keine Sanität vor Ort wünschte, sich jedoch nach dem Wochenende, am darauffolgenden Montag, in ärztliche Behandlung begab, wo eine seitliche Prellung des rechten Kniegelenks mit einer zu Sensibilitätsstörungen führenden Irritation der Nerven diagnostiziert wurde. Der behandelnde Arzt erachtete diesen Befund offenbar als mit der geltend gemachten Kollision vereinbar und sah sich veranlasst, den Privatkläger zum Röntgen in den Sonnenhof zu schicken.