Es ist demnach erstellt, dass der Privatkläger am Freitag, 27. November 2011, um 23:39 Uhr, also sehr zeitnah zum Zusammentreffen mit der Beschuldigten beim Restaurant H.________, telefonisch die Polizei avisierte und angab, er sei angefahren worden. Den ausgerückten Beamten gegenüber bestätigte er dies vor Ort erneut und gab an, die Beschuldigte sei ihm ins rechte Knie gefahren. Die Polizisten kamen aufgrund der Gangart des Privatklägers zum Schluss, dass dieser zu jenem Zeitpunkt am rechten Knie verletzt war.