(2 Wochen ab dem 22. Juni 2018) und es wurde ihm für die Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2018 Verhandlungsunfähigkeit attestiert. 11.2.5 Vorläufige Würdigung der objektiven Beweismittel Wie auch die Vorinstanz hat auch die Kammer keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei und in den ärztlichen Berichten von Dr. med. S.________ zu zweifeln. Es ist demnach erstellt, dass der Privatkläger am Freitag, 27. November 2011, um 23:39 Uhr, also sehr zeitnah zum Zusammentreffen mit der Beschuldigten beim Restaurant H._______