T.________ (pag. 413 und 416) Den vom Privatkläger oberinstanzlich eingereichten ärztlichen Zeugnissen lässt sich entnehmen, dass sich dieser seit dem 8. Juni 2018 in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung mit vorwiegend kognitiver Verhaltenstherapie und medikamentöser Behandlung im ambulanten Setting befunden habe. Der Privatkläger habe zu diesem Zeitpunkt unter psychischen Störungen gelitten. Er wurde von Dr. med. T.________ für arbeitsunfähig erklärt (2 Wochen ab dem 22. Juni 2018) und es wurde ihm für die Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2018 Verhandlungsunfähigkeit attestiert.