Dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten zusätzlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. S.________ lässt sich entnehmen, dass dieser den Privatkläger erstmals am 30. November 2015 gesehen und die letzte Konsultation wegen des Unfalls am 7. Dezember 2015 stattgefunden habe. Beim Privatkläger habe vorübergehend eine Einschränkung der Beugefähigkeit im Knie bestanden. Das Röntgenbild vom 2. Dezember 2015 vom Sonnenhof habe keine Knochenveränderungen gezeigt.