Die ausgerückten Polizeibeamten seien vor Ort vom Privatkläger in Empfang genommen worden. Sie hätten an seiner Gangart erkennen können, dass dieser am rechten Knie verletzt gewesen sei, er habe jedoch keine Sanität gewünscht. Der Privatkläger habe angegeben, dass er vor das Fahrzeug der Beschuldigten gestanden sei, um diese an der Weiterfahret zu hindern. Daraufhin habe die Beschuldigte gemäss den Angaben des Privatklägers beschleunigt und sei in sein rechtes Knie gefahren.