Der Privatkläger hielt es an der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung zumindest für möglich, dass ein anderes Auto weggefahren sei, und die Beschuldigte insofern eine Parkmöglichkeit erblickt haben könne. Erinnerlich sei dies allerdings zu dem Zeitpunkt gewesen, als er noch am Seitenfenster mit der Beschuldigten am Sprechen gewesen sei (Phase 2). Sicher war sich