Er habe sich ihr aber auch in den Weg gestellt, weil sie während des «Gestürms» etwas nach vorne gerollt sei. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten sei zu diesem Zeitpunkt ein Auto weggefahren und sie habe diese Parkmöglichkeit "erben" wollen, was der Privatkläger aber nicht habe zulassen wollen. Der Privatkläger hielt es an der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung zumindest für möglich, dass ein anderes Auto weggefahren sei, und die Beschuldigte insofern eine Parkmöglichkeit erblickt haben könne.