421 Z. 39-40.; Aussagen Privatkläger pag. 7, pag. 25 Z. 54, pag. 26 Z. 60, pag. 286 Z. 4-5, pag. 287 Z. 25-29, pag. 449 bis 451). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien begab sich der Privatkläger vor das Auto der Beschuldigten und stand in der Folge in einem Abstand von wenigen Metern fahrerseitig vor der Motorhaube. Laut dem Privatkläger habe er der Beschuldigten Platz zum Wenden geben resp. ihr zeigen wollen, wie sie rückwärts fahren und kehren könne. Er habe sich ihr aber auch in den Weg gestellt, weil sie während des «Gestürms» etwas nach vorne gerollt sei.