Die Beschuldigte war aufgebracht und äusserte sich dem Privatkläger gegenüber dahingehend, dass sie bei früheren Besuchen im Club M.________ jeweils auch in diesem Bereich parkiert habe und sich von einem Security im Übrigen nichts sagen lasse. Der Privatkläger seinerseits war ebenfalls aufgebracht, da er davon ausging, dass die Beschuldigte zuvor seinen Kollegen C.________ angefahren hatte und der L.________strasse entlang gerast war. Er wollte ausserdem seinen Auftrag, die Parksituation vor dem Restaurant H.________ zu regeln, konsequent umsetzen.