vom dort als Sicherheitsmitarbeiter im Einsatz stehenden Privatkläger angehalten und angewiesen, zu wenden. Auch dieser Anweisung widersetzte sich die Beschuldigte. Es kam zu einer verbalen Diskussion zwischen den beiden, wobei sich der Privatkläger zunächst fahrerseitig neben dem offenen Autofenster der Beschuldigten befand. Die Beschuldigte war aufgebracht und äusserte sich dem Privatkläger gegenüber dahingehend, dass sie bei früheren Besuchen im Club M.________ jeweils auch in diesem Bereich parkiert habe und sich von einem Security im Übrigen nichts sagen lasse.