10 10.3 2. Phase: Anhaltung durch den Privatkläger und verbale Auseinandersetzung Der Ablauf der zweiten Phase ist im Wesentlichen ebenfalls unbestritten (vgl. zum Ganzen Aussagen Beschuldigte pag. 421 Z. 33-34, pag. 422 Z. 3 und Z. 35 bis pag. 423 Z. 2, pag. 424 Z. 36; Aussagen Privatkläger pag. 285 Z. 24 bis pag. 286 Z. 4 und pag. 449-451). Die Beschuldigte wurde beim Restaurant H.________ vom dort als Sicherheitsmitarbeiter im Einsatz stehenden Privatkläger angehalten und angewiesen, zu wenden.