9 10. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt 10.1 Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II.2. ihrer Erwägungen, pag. 333 ff.) verwiesen werden. Gegliedert nach den erwähnten vier Phasen ergibt sich Folgendes: 10.2 1. Phase: Anfahrt und Begegnung mit dem Sicherheitsdienstmitarbeiter C.________