8 fahrenshandlungen hatte vornehmen müssen, welche eigentlich letzterer oblegen hätten. Die Bestimmungen der StPO im Allgemeinen und das Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten im Konkreten verletzten den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 EMRK nicht. 7.5 Die ursprünglich vorgetragenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung