7.4 Was die gerügte Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anbelangt, kann auf die Erwägungen im Beschluss der 2. Strafkammer SK 18 66 vom 14. März 2018 verwiesen werden, welche mutatis mutandis auch für das erstinstanzliche Verfahren Geltung beanspruchen (vgl. des Weiteren etwa Urteil der Kammer SK 17 239 vom 16. Januar 2018 E. II.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StPO die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vorsieht (Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario).