Die Gründe für den Einsatz der Ersatzrichterin wurden den Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung dargelegt. Die Auswahl von Obergerichtssuppleantin Schödler aus dem Pool der ErsatzrichterInnen erfolgte unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit, der anzustrebenden gleichmässigen Verteilung der Einsätze sowie des Anliegens, dass der/die jeweilige SuppleantIn wenn immer möglich nicht Mitglied des Regionalgerichts sein soll, dessen Urteil zu überprüfen ist. Auch dies ist gemäss der Rechtsprechung der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5.8).