Die neue Bestimmung kodifiziert im Wesentlichen die schon bisher geltende Praxis. Eine Delegation der Besetzung der Richterbank an die Gerichtskanzlei unter gleichzeitiger Einräumung eines erheblichen Ermessens, wie sie die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinem Urteil 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7 in Bezug auf den Kanton Basel-Stadt kritisiert hatte, sah und sieht das bernische Recht nicht vor. Im vorliegenden Verfahren wurde der ursprüngliche Spruchkörper entsprechend dieser Praxis schematisch anhand der vom Sekretariat bewirtschafteten Listen gebildet.