7.2 Wegen dieser angeblichen Verstösse gegen Art. 6 EMRK war ursprünglich die Einstellung des Strafverfahrens beantragt worden. Dieser Einstellungsantrag wurde indessen an der Berufungs- bzw. Fortsetzungsverhandlung nicht aufrechterhalten. Weder vorfrageweise noch im Rahmen des Plädoyers ging die Verteidigung erneut auf angebliche Konventionsverstösse ein. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wurde von der Verteidigung vielmehr handschriftlich durchgestrichen (vgl. pag. 456 und 459). Es wird deshalb in der Folge nur summarisch auf die ursprünglich vorgebrachten formellen Rügen eingegangen.