Zudem hatte die Verteidigung in der Berufungserklärung (pag. 379 ff.) und erneut mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (pag. 379) eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht gerügt, da die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgetreten war.