6.5 Das erstinstanzliche Urteil ist demnach nur in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die im Falle eines Schuldspruchs hierfür auszufällende Strafe sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Zu befinden hat die Kammer ausserdem über den Widerrufspunkt. In diesen Punkten überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da jedoch einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).