Insbesondere ist aber auf die im Bereich der Adhäsionsklage geltende Dispositionsmaxime zu verweisen (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 122 StPO). Eine Anerkennung der Zivilklage durch die beschuldigte Person ist jederzeit möglich (vgl. DOLGE, a.a.O., N. 7 zu Art. 125 StPO). Es gibt deshalb keinen Grund, den Zivilpunkt vorliegend trotz fehlender entsprechender Anträge als mitangefochten zu betrachten, oder diesen in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu überprüfen.