An der Fortsetzungsverhandlung unterblieben Anträge zum Zivilpunkt, welche gegebenenfalls zu einer anderen Auslegung der Berufungserklärung hätten führen können. Es kommt hinzu, dass der beantragte Freispruch vom strafrechtlichen Vorwurf der einfachen Körperverletzung nicht zwingend die Abweisung Genugtuungs- und Schadenersatzklagen zur Folge haben müsste, nachdem in zivilrechtlicher Hinsicht auch eine fahrlässige Begehung anspruchsbegründend sein könnte. Insbesondere ist aber auf die im Bereich der Adhäsionsklage geltende Dispositionsmaxime zu verweisen (vgl. ANNETTE