Vielmehr beschränkt sich das Rechtsmittel gemäss dem Wortlaut jener Eingabe explizit auf den «Strafpunkt» und es wurden hinsichtlich des Zivilpunkts auch keine Abänderungsanträge gestellt. An der Fortsetzungsverhandlung unterblieben Anträge zum Zivilpunkt, welche gegebenenfalls zu einer anderen Auslegung der Berufungserklärung hätten führen können.