6.4 Schliesslich ist fraglich, ob das Urteil des Regionalgerichts auch im Zivilpunkt angefochten ist. Beim Zivilpunkt handelt es sich um einen gemäss Art. 399 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eigenständigen Punkt. Dieser wurde in der Berufungserklärung nicht angefochten. Vielmehr beschränkt sich das Rechtsmittel gemäss dem Wortlaut jener Eingabe explizit auf den «Strafpunkt» und es wurden hinsichtlich des Zivilpunkts auch keine Abänderungsanträge gestellt.