SR 311.0) einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe erlauben würde. Würde das erstinstanzliche Urteil im Widerrufspunkt als rechtskräftig betrachtet, könnte es mithin zu einer gesetzeswidrigen und gegen die innere Einheit des Urteils verstossenden Beurteilung kommen, welche es zu vermeiden gilt. Der Widerrufspunkt muss deshalb als mitangefochten gelten.