6.3 Hingegen stellt sich die Frage, ob das erstinstanzliche Urteil auch im Widerrufspunkt zu überprüfen ist, obwohl die Berufung in der Eingabe vom 31. Januar 2018 auf den Strafpunkt beschränkt worden war. Die Verteidigung beantragt in der Hauptsache einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Würde sie mit diesem Antrag durchdringen, läge kein Vergehen vor, welches nach [a]Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe erlauben würde.