6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Der Berufungserklärung ist zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Urteil «vollumfänglich im Strafpunkt und den darauf entfallenden Kostenpunkten» angefochten werde (pag. 379). Die Verteidigung beantragte namens der Beschuldigten jedoch – sowohl in der Berufungserklärung wie auch im Rahmen des Plädoyers – lediglich einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Zum Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung äusserte sie sich nicht. Ebenso stellte sie keine Anträge zum Zivilpunkt. Zum Widerrufspunkt äusserte sich die Verteidigung erst im Rahmen des Plädoyers.