Im Widerrufspunkt wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt (vgl. die handschriftlich korrigierten und mündlich ergänzten schriftlichen Anträge, pag. 456 und 459). 5.2 Der Privatkläger beantragte dagegen sinngemäss, die Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung zu seinem Nachteil schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Weiter sei die Beschuldigte zu verurteilen, ihm eine Genugtuung sowie für seien Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen (pag. 457).