4.2 Mit Beschluss vom 12. März 2018 hiess die Kammer den Beweisantrag auf erneute Einvernahme des Privatklägers gut. Zudem wurde von Amtes wegen die erneute Einvernahme der Beschuldigten beschlossen. Der Antrag auf Einvernahme von C.________ als Zeuge wurde hingegen abgewiesen (pag. 395). Von Amtes wegen wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung zudem ein aktueller Strafregisterauszug vom 12. Juni 2018 (pag. 407 f.) über die Beschuldigte eingeholt.