Bei Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft nehme das Gericht eine Doppelfunktion als Anklage und Gericht ein. Die Nichtanwesenheit der Anklage verstosse demnach gegen Art. 6 EMRK und begründe die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem Berufungsgericht, weshalb dieses abgelehnt werde. 3.2 Gestützt hierauf wurde das Ausstandsverfahren SK 18 66 eröffnet. Mit Beschluss der Kammer vom 14. März 2018 (in anderer Zusammensetzung) wurde das Gesuch vom 19. Februar 2018 gegen die Besetzung der 2. Strafkammer im vorliegenden Verfahren abgewiesen (Akten SK 18 66 pag.9 ff.).