3.1 Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (pag. 391 ff.) hatte die Verteidigung namens der Beschuldigten eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht gerügt (pag. 379 f.). Sie hatte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geltend gemacht, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet habe, sei die Anklage im Berufungsverfahren nicht vertreten. Bei Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft nehme das Gericht eine Doppelfunktion als Anklage und Gericht ein.