389 f.). Der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger) hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht. Die Berufungsverhandlung fand am 29. Juni 2018 statt (pag. 418 ff.). Sie wurde infolge Abwesenheit des Privatklägers nach Durchführung der Einvernahme der Beschuldigten abgebrochen (vgl. pag. 429). Die Fortsetzungsverhandlung fand am 24. August 2018 in Anwesenheit des Privatklägers statt (pag. 446 ff.). Die Beschuldigte war von der persönlichen Teilnahme an der Fortsetzungsverhandlung dispensiert worden (vgl. pag. 429).