In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers B.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Wird im Hauptverfahren eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1‘000.00. 2. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien