Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betragen damit CHF 150.00. 2 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Genugtuung an den Privatkläger B.________. Weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: