Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 33 Fax +41 31 634 50 54 SK 18 34 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2018 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. November 2017 (PEN 2017 292+293) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. November 2017 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) was folgt (pag. 326 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 27.11.2015 in Bern zum Nachteil von B.________; 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverlet- zung, begangen am 27.11.2015 in Bern durch Parkieren ausserhalb von signalisierten Parkfel- dern; und in Anwendung der Art. 34, 47, 106, 123 Ziff. 1 StGB; Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG; Art. 426, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger B.________ in der Höhe von CHF 100.00. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Aus- lagen von CHF 383.20 insgesamt bestimmt auf CHF 2‘583.20. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 25.11.2015 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betragen damit CHF 150.00. 2 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Genugtuung an den Privatkläger B.________. Weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers B.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Wird im Hauptverfahren eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1‘000.00. 2. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien 3. Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Migration und Personenstand MIDI (Art. 82 VZAE) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwalt X.________, mit Eingabe vom 17. November 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 367). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 29. Januar 2018 (pag. 331 ff.). Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 379 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Februar 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 389 f.). Der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger) hat innert Frist weder An- schlussberufung erhoben noch Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht. Die Berufungsverhandlung fand am 29. Juni 2018 statt (pag. 418 ff.). Sie wurde in- folge Abwesenheit des Privatklägers nach Durchführung der Einvernahme der Be- schuldigten abgebrochen (vgl. pag. 429). Die Fortsetzungsverhandlung fand am 24. August 2018 in Anwesenheit des Privat- klägers statt (pag. 446 ff.). Die Beschuldigte war von der persönlichen Teilnahme an der Fortsetzungsverhandlung dispensiert worden (vgl. pag. 429). 3 3. Ausstandsverfahren 3.1 Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (pag. 391 ff.) hatte die Verteidigung namens der Beschuldigten eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht gerügt (pag. 379 f.). Sie hatte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geltend gemacht, nachdem die Generalstaatsanwalt- schaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet habe, sei die Anklage im Berufungsverfahren nicht vertreten. Bei Nichterscheinen der Staatsan- waltschaft nehme das Gericht eine Doppelfunktion als Anklage und Gericht ein. Die Nichtanwesenheit der Anklage verstosse demnach gegen Art. 6 EMRK und be- gründe die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenü- ber dem Berufungsgericht, weshalb dieses abgelehnt werde. 3.2 Gestützt hierauf wurde das Ausstandsverfahren SK 18 66 eröffnet. Mit Beschluss der Kammer vom 14. März 2018 (in anderer Zusammensetzung) wurde das Gesuch vom 19. Februar 2018 gegen die Besetzung der 2. Strafkammer im vorliegenden Verfahren abgewiesen (Akten SK 18 66 pag.9 ff.). 3.3 Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Ur- teil 1B_197/2018 vom 4. Juni 2018 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (vgl. Ak- ten SK 18 66 pag. 147 ff.). 3.4 Zu den weiteren formellen Rügen der Verteidigung siehe nachstehend Erwägung I.7. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 4.1 Die Beschuldigte hatte in ihrer Berufungserklärung eine erneute Einvernahme des Privatklägers sowie des Zeugen C.________ beantragt (pag. 382). Der Privatkläger hatte sich innert Frist nicht zu den Beweisanträgen vernehmen lassen. 4.2 Mit Beschluss vom 12. März 2018 hiess die Kammer den Beweisantrag auf erneute Einvernahme des Privatklägers gut. Zudem wurde von Amtes wegen die erneute Einvernahme der Beschuldigten beschlossen. Der Antrag auf Einvernahme von C.________ als Zeuge wurde hingegen abgewiesen (pag. 395). Von Amtes wegen wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung zudem ein aktueller Strafregisterauszug vom 12. Juni 2018 (pag. 407 f.) über die Beschuldigte einge- holt. 4 4.3 Die Einvernahme der Beschuldigten fand anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2018 statt, diejenige des Privatklägers anlässlich der Fortsetzungs- verhandlung vom 24. August 2018. Es wurden keine weiteren Beweisergänzungen beantragt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Die Verteidigung beantragte an der Fortsetzungsverhandlung namens der Be- schuldigten zusammengefasst einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, eventualiter an den Privatkläger, sowie unter Ausrichtung ei- ner Entschädigung gemäss den in erster und oberer Instanz eingereichten Kosten- noten durch den Kanton Bern, eventualiter durch den Privatkläger. Im Widerruf- spunkt wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt (vgl. die handschriftlich kor- rigierten und mündlich ergänzten schriftlichen Anträge, pag. 456 und 459). 5.2 Der Privatkläger beantragte dagegen sinngemäss, die Beschuldigte sei der einfa- chen Körperverletzung zu seinem Nachteil schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Weiter sei die Beschuldigte zu verurteilen, ihm eine Genugtuung so- wie für seien Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen (pag. 457). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Der Berufungserklärung ist zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Urteil «vollum- fänglich im Strafpunkt und den darauf entfallenden Kostenpunkten» angefochten werde (pag. 379). Die Verteidigung beantragte namens der Beschuldigten jedoch – sowohl in der Be- rufungserklärung wie auch im Rahmen des Plädoyers – lediglich einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Zum Vorwurf der einfachen Ver- kehrsregelverletzung äusserte sie sich nicht. Ebenso stellte sie keine Anträge zum Zivilpunkt. Zum Widerrufspunkt äusserte sich die Verteidigung erst im Rahmen des Plädoyers. 6.2 Wie bereits erwähnt, lässt sich weder der Berufungserklärung noch den an der Fortsetzungsverhandlung abgegebenen schriftlichen Anträgen oder den mündli- chen Ausführungen der Verteidigung entnehmen, dass das Urteil des Regionalge- richts in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und die dafür ausgefällte Übertretungsbusse angefochten wäre. 5 Die Beschuldigte hatte erstinstanzlich denn auch einen entsprechenden Schuld- spruch und eine Sanktion in der ausgefällten Höhe beantragt (pag. 319). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Urteil des Regional- gerichts insofern akzeptiert hat, und es kann insoweit dessen Rechtskraft festge- stellt werden. 6.3 Hingegen stellt sich die Frage, ob das erstinstanzliche Urteil auch im Widerruf- spunkt zu überprüfen ist, obwohl die Berufung in der Eingabe vom 31. Januar 2018 auf den Strafpunkt beschränkt worden war. Die Verteidigung beantragt in der Hauptsache einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Würde sie mit diesem Antrag durchdringen, läge kein Vergehen vor, welches nach [a]Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe er- lauben würde. Würde das erstinstanzliche Urteil im Widerrufspunkt als rechtskräftig betrachtet, könnte es mithin zu einer gesetzeswidrigen und gegen die innere Ein- heit des Urteils verstossenden Beurteilung kommen, welche es zu vermeiden gilt. Der Widerrufspunkt muss deshalb als mitangefochten gelten. 6.4 Schliesslich ist fraglich, ob das Urteil des Regionalgerichts auch im Zivilpunkt ange- fochten ist. Beim Zivilpunkt handelt es sich um einen gemäss Art. 399 Abs. 4 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eigenständigen Punkt. Dieser wurde in der Berufungserklärung nicht angefochten. Vielmehr beschränkt sich das Rechtsmittel gemäss dem Wortlaut jener Eingabe explizit auf den «Strafpunkt» und es wurden hinsichtlich des Zivilpunkts auch keine Abänderungsanträge gestellt. An der Fortsetzungsverhandlung unterblieben Anträge zum Zivilpunkt, welche ge- gebenenfalls zu einer anderen Auslegung der Berufungserklärung hätten führen können. Es kommt hinzu, dass der beantragte Freispruch vom strafrechtlichen Vorwurf der einfachen Körperverletzung nicht zwingend die Abweisung Genugtuungs- und Schadenersatzklagen zur Folge haben müsste, nachdem in zivilrechtlicher Hinsicht auch eine fahrlässige Begehung anspruchsbegründend sein könnte. Insbesondere ist aber auf die im Bereich der Adhäsionsklage geltende Dispositi- onsmaxime zu verweisen (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 122 StPO). Eine Anerken- nung der Zivilklage durch die beschuldigte Person ist jederzeit möglich (vgl. DOLGE, a.a.O., N. 7 zu Art. 125 StPO). Es gibt deshalb keinen Grund, den Zivilpunkt vorliegend trotz fehlender entspre- chender Anträge als mitangefochten zu betrachten, oder diesen in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu überprüfen. 6 Vielmehr ist festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts im Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. 6.5 Das erstinstanzliche Urteil ist demnach nur in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die im Falle eines Schuldspruchs hierfür auszufällende Strafe sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Zu befin- den hat die Kammer ausserdem über den Widerrufspunkt. In diesen Punkten überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da jedoch einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlos- sen sind namentlich eine strengere Bestrafung oder ein Widerruf der bedingt aus- gesprochenen Vorstrafe. 7. Weitere formelle Rügen / Einstellungsantrag 7.1 Die Verteidigung hatte in der Berufungserklärung eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht gerügt. Sie hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Spruchkörperbildung in den Straf- kammern des Obergerichts des Kantons Bern gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 44 und 45 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.11) genüge den Anforderungen von Art. 6 EMRK an den «gesetzliche Richter» nicht. Zudem hatte die Verteidigung in der Berufungserklärung (pag. 379 ff.) und erneut mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (pag. 379) eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht gerügt, da die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgetreten war. 7.2 Wegen dieser angeblichen Verstösse gegen Art. 6 EMRK war ursprünglich die Ein- stellung des Strafverfahrens beantragt worden. Dieser Einstellungsantrag wurde indessen an der Berufungs- bzw. Fortsetzungs- verhandlung nicht aufrechterhalten. Weder vorfrageweise noch im Rahmen des Plädoyers ging die Verteidigung erneut auf angebliche Konventionsverstösse ein. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wurde von der Verteidigung vielmehr handschriftlich durchgestrichen (vgl. pag. 456 und 459). Es wird deshalb in der Folge nur summarisch auf die ursprünglich vorgebrachten formellen Rügen eingegangen. 7.3 Hinsichtlich der kritisierten Spruchkörperbildung hat die I. öffentlich-rechtliche Ab- teilung des Bundesgerichts jüngst in mehreren Entscheiden festgehalten, dass 7 nicht nur die Besetzung der Richterbank in der Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 6), sondern explizit auch jene in den Strafkammern den verfas- sungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_182/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4, 1B_547/2017 vom 11. Mai 2018 E. 4 und 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5). Den von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geäusserten Bedenken an der gesetzlichen Regelung im Kanton Bern (vgl. 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3) wurde inzwischen mit dem Erlass eines neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) Rechnung getragen (in Kraft seit 1. September 2018). Die neue Bestimmung kodifiziert im Wesentlichen die schon bisher geltende Praxis. Eine De- legation der Besetzung der Richterbank an die Gerichtskanzlei unter gleichzeitiger Einräumung eines erheblichen Ermessens, wie sie die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinem Urteil 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7 in Bezug auf den Kanton Basel-Stadt kritisiert hatte, sah und sieht das bernische Recht nicht vor. Im vorliegenden Verfahren wurde der ursprüngliche Spruchkörper entsprechend dieser Praxis schematisch anhand der vom Sekretariat bewirtschafteten Listen ge- bildet. Aufgrund der starken Arbeitsbelastung von Oberrichter Aebi wurde in der Folge – nach Rücksprache mit dem Abteilungspräsidenten und in dessen Auftrag – Obergerichtssuppleantin Schödler durch die Kammerpräsidentin als neue Verfah- rensleiterin eingesetzt. Die Gründe für den Einsatz der Ersatzrichterin wurden den Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung dargelegt. Die Auswahl von Oberge- richtssuppleantin Schödler aus dem Pool der ErsatzrichterInnen erfolgte unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit, der anzustrebenden gleichmässigen Verteilung der Einsätze sowie des Anliegens, dass der/die jeweilige SuppleantIn wenn immer möglich nicht Mitglied des Regionalgerichts sein soll, dessen Urteil zu überprüfen ist. Auch dies ist gemäss der Rechtsprechung der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5.8). 7.4 Was die gerügte Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anbelangt, kann auf die Erwägungen im Beschluss der 2. Straf- kammer SK 18 66 vom 14. März 2018 verwiesen werden, welche mutatis mutandis auch für das erstinstanzliche Verfahren Geltung beanspruchen (vgl. des Weiteren etwa Urteil der Kammer SK 17 239 vom 16. Januar 2018 E. II.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StPO die Abwesenheit der Staatsan- waltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vorsieht (Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario). Bei dem hier beantragten Strafmass war die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage im erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet. Es ist auch nicht so, dass das Regionalgericht infolge der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft Ver- 8 fahrenshandlungen hatte vornehmen müssen, welche eigentlich letzterer oblegen hätten. Die Bestimmungen der StPO im Allgemeinen und das Vorgehen des erstin- stanzlichen Gerichtspräsidenten im Konkreten verletzten den Anspruch auf ein un- parteiliches Gericht gemäss Art. 6 EMRK nicht. 7.5 Die ursprünglich vorgetragenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Angeklagter Sachverhalt Soweit vorliegend noch zu beurteilen (vgl. vorstehend E. I.6.5) wird der Beschuldig- ten in dem als Anklage geltenden Strafbefehl vom 14. Juni 2016 (pag. 171) folgen- der Sachverhalt vorgeworfen, welcher sich am 27. November 2015 um ca. 23:35 Uhr beim Parkplatz des Restaurants H.________ an der L.________strasse in Bern zugetragen haben soll: Der Geschädigte B.________, Sicherheitsmitarbeiter und zuständig für die Zuweisung von Park- platzmöglichkeiten im Bereich Parkplatz Restaurant H.________, stelle sich vor das Fahrzeug mit dem KS BE ________, das von A.________ gelenkt wurde, um diese an der Weiterfahrt zu hindern, da es keine freien Parkplätze mehr hatte. A.________ beschleunigte in der Folge ihr Fahrzeug und fuhr in das rechte Knie von B.________. B.________ erlitt dabei eine Verletzung des rechten Kniege- lenks (Kontusion des rechten Knies lateral mit Irritation eines Nervs, der zu einer Sensibilitätsstörung führte), was A.________ zumindest in Kauf nahm. Damit habe sich die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig ge- macht. 9. Vorbemerkung Der in Frage stehende Lebenssachverhalt lässt sich im Wesentlichen in folgende vier zeitliche Phasen unterteilen: - eine 1. Phase der Anfahrt zum H.________ und der Begegnung zwischen der Beschuldigten und dem Zeugen C.________; - eine 2. Phase, in welcher es im Bereich der Kurve vor dem Restaurant H.________ (Gebäude Restaurant «I.________») zu einer verbalen Aus- einandersetzung mit dem Privatkläger kam; - eine 3. Phase des angeklagten Fahrmanövers, bei dem die Beschuldigte den Privatkläger am Knie touchiert haben soll; und - eine 4. Phase nach Abschluss des Manövers mit der Frage nach den Ver- letzungsfolgen für den Privatkläger. Während sich die ersten zwei Phasen auf das Rahmengeschehen beziehen und im Wesentlichen unbestritten sind, betreffen Phase drei und vier den Hauptvorwurf der einfachen Körperverletzung. Dieser Vorwurf wurde von der Beschuldigten über das gesamte Verfahren hinweg bestritten. 9 10. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt 10.1 Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Ziff. II.2. ihrer Erwägungen, pag. 333 ff.) verwiesen wer- den. Gegliedert nach den erwähnten vier Phasen ergibt sich Folgendes: 10.2 1. Phase: Anfahrt und Begegnung mit dem Sicherheitsdienstmitarbeiter C.________ Der Ablauf der ersten Phase des Geschehens ist weitgehend unbestritten (vgl. zum Ganzen Anzeigerapport, pag. 3; Aussagen C.________, pag. 40-42; Aussagen F.________ pag. 262 Z. 30 bis pag. 263 Z. 1; Aussagen Beschuldigte pag. 16 Z. 106-109, pag. 21 Z. 42-46, pag. 293 Z. 35 bis pag. 294 Z. 14, pag. 298 Z. 17-20). Die Beschuldigte bog am 27. Dezember 2015 gegen 23.35 Uhr in ihrem BMW von der K.________strasse her kommend in die L.________strasse Richtung Restau- rant H.________ ein. Im Club M.________ (in der ________), in dem sie schon früher mehrfach gewesen war, wollte sie sich mit Kollegen, u.a. mit E.________, treffen. Bei der Einmündung zum L.________strasse traf die Beschuldigte auf den Sicher- heitsmitarbeiter C.________, welcher ihr mitteilte, es habe beim H.________ keine freien Parkplätze mehr und sie dürfe deshalb nicht nach hinten fahren. Über diese Anweisung setzte sich die Beschuldigte hinweg. Dies im Unterschied zu der hinter ihr fahrenden Bekannten F.________. Die Beschuldigte trug Schuhe mit hohen Absätzen und wollte den Weg nicht zu Fuss gehen. Ausserdem hatte sie bei früheren Besuchen schon direkt beim Club parkieren können und sie vermutete, dass es für ausgewählte Leute noch Parkmöglichkeiten geben würde. Nachdem die Beschuldigte entgegen seinen Anweisungen weiter Richtung H.________ gefahren war, kontaktierte Herr C.________ über Funk seinen Ar- beitskollegen, den Privatkläger, und bat ihn, die Beschuldigte zu stoppen und wie- der zurückzuschicken. Bestritten wird von der Beschuldigten bezüglich dieser ersten Phase die Darstel- lung des Privatklägers und des Zeugen C.________, wonach sie bereits letzteren (beinahe) angefahren zu habe und in der Folge mit hoher Geschwindigkeit den L.________strasse entlang in Richtung Restaurant H.________ gerast sei (vgl. Aussagen C.________ pag. 41 Z. 53-54, pag. 42 Z. 107-109, pag. 279 Z. 25-26, pag. 280 Z. 12-30, pag. 282 Z. 5-8; Aussagen Privatkläger pag. 25 Z. 47-49, pag. 285 Z. 25-31, pag. 287 Z. 6-9 und pag. 453 F/A 2). Die Beschuldigte selbst will ganz normal gestoppt haben, nach einer kurzen Diskussion um Herrn C.________ herum gefahren sein und in gemässigtem Tempo der L.________strasse entlang gefahren sein (vgl. pag. 294 Z. 10-14, 12-24). Darauf wird im Rahmen der Be- weiswürdigung zur dritten und vierten Phase zurückzukommen sein. 10 10.3 2. Phase: Anhaltung durch den Privatkläger und verbale Auseinandersetzung Der Ablauf der zweiten Phase ist im Wesentlichen ebenfalls unbestritten (vgl. zum Ganzen Aussagen Beschuldigte pag. 421 Z. 33-34, pag. 422 Z. 3 und Z. 35 bis pag. 423 Z. 2, pag. 424 Z. 36; Aussagen Privatkläger pag. 285 Z. 24 bis pag. 286 Z. 4 und pag. 449-451). Die Beschuldigte wurde beim Restaurant H.________ vom dort als Sicherheitsmit- arbeiter im Einsatz stehenden Privatkläger angehalten und angewiesen, zu wen- den. Auch dieser Anweisung widersetzte sich die Beschuldigte. Es kam zu einer verba- len Diskussion zwischen den beiden, wobei sich der Privatkläger zunächst fahrer- seitig neben dem offenen Autofenster der Beschuldigten befand. Die Beschuldigte war aufgebracht und äusserte sich dem Privatkläger gegenüber dahingehend, dass sie bei früheren Besuchen im Club M.________ jeweils auch in diesem Bereich parkiert habe und sich von einem Security im Übrigen nichts sagen lasse. Der Privatkläger seinerseits war ebenfalls aufgebracht, da er davon ausging, dass die Beschuldigte zuvor seinen Kollegen C.________ angefahren hatte und der L.________strasse entlang gerast war. Er wollte ausserdem seinen Auftrag, die Parksituation vor dem Restaurant H.________ zu regeln, konsequent umsetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, legten in diesem verbalen Disput somit beide Parteien eine unnachgiebige Haltung an den Tag 10.4 3. Phase: Fahrmanöver und angeklagte Kollision mit dem Privatkläger Der erste Teil dieser dritten Phase des Geschehens ist in den Grundzügen eben- falls unbestritten (vgl. zum Ganzen: Aussagen Beschuldigte, pag. 15 Z. 43-47 und Z. 54-55, pag. 22 Z. 53-54, pag. 293 Z. 27, pag. 294 Z. 18-19, pag. 295 Z. 32-33, pag. 296 Z. 6-7, pag. 298 Z. 16-17, pag. 421 Z. 39-40.; Aussagen Privatkläger pag. 7, pag. 25 Z. 54, pag. 26 Z. 60, pag. 286 Z. 4-5, pag. 287 Z. 25-29, pag. 449 bis 451). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien begab sich der Privatklä- ger vor das Auto der Beschuldigten und stand in der Folge in einem Abstand von wenigen Metern fahrerseitig vor der Motorhaube. Laut dem Privatkläger habe er der Beschuldigten Platz zum Wenden geben resp. ihr zeigen wollen, wie sie rückwärts fahren und kehren könne. Er habe sich ihr aber auch in den Weg gestellt, weil sie während des «Gestürms» etwas nach vorne ge- rollt sei. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten sei zu diesem Zeitpunkt ein Auto wegge- fahren und sie habe diese Parkmöglichkeit "erben" wollen, was der Privatkläger aber nicht habe zulassen wollen. Der Privatkläger hielt es an der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung zumindest für möglich, dass ein anderes Auto weggefah- ren sei, und die Beschuldigte insofern eine Parkmöglichkeit erblickt haben könne. Erinnerlich sei dies allerdings zu dem Zeitpunkt gewesen, als er noch am Seiten- fenster mit der Beschuldigten am Sprechen gewesen sei (Phase 2). Sicher war sich 11 der Privatkläger, dass an der Stelle, an der die Beschuldigte ihren Wagen schliess- lich abgestellt habe, zuvor noch ein anderes Auto parkiert gewesen sei Umstritten ist hingegen der zweite Teil dieser dritten Phase, das angeklagte Fahr- manöver der Beschuldigten. Während die Beschuldigte aussagte, der Privatkläger sei beiseite gestanden, um dem wegfahrenden Auto Platz zu machen, was sie wiederum genutzt habe, um ih- ren Wagen der entstandenen Lücke zu parkieren, gab der Privatkläger an, die Be- schuldigte habe ihn angeschaut, aufs Gas gedrückt und sei absichtlich in ihn hin- eingefahren. Umstritten ist des Weiteren, zu welchem Zeitpunkt genau der Kollege der Beschul- digten, E.________, hinzukam. Klar ist lediglich, dass der BMW der Beschuldigte letztlich ungefähr vis-à-vis des Restaurants H.________ (Gebäude Restaurant «I.________») am rechten Stras- senrand ausserhalb der Parkfelder abgestellt war und die Beschuldigte sich in den Club begab. 10.5 4. Phase: Weiterer Verlauf und Verletzungsfolgen beim Privatkläger. Von der Beschuldigten wird bestritten, den Privatkläger mit dem Auto touchiert zu haben. Sie machte in Bezug auf die vierte Phase des Geschehens geltend, dieser habe noch nicht gehinkt als sie sich in den Club begeben habe, und vermutete, der Pri- vatkläger könnte sich die Verletzung nachträglich selbst zugefügt oder diese simu- liert haben. 11. Beweismittel und -würdigung 11.1 Allgemeines Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.3.1. ihrer Erwägungen, pag. 335 f.). 11.2 Objektive Beweismittel 11.2.1 Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Dezember 2015 (pag. 2 ff.) Dem Anzeigerapport ist u.a. zu entnehmen, dass sich der Privatkläger am 27. No- vember 2015 um 23:39 telefonisch bei der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) Bern meldete und angab, er sei von einem Auto angefahren worden. Die ausgerückten Polizeibeamten seien vor Ort vom Privatkläger in Empfang ge- nommen worden. Sie hätten an seiner Gangart erkennen können, dass dieser am rechten Knie verletzt gewesen sei, er habe jedoch keine Sanität gewünscht. Der Privatkläger habe angegeben, dass er vor das Fahrzeug der Beschuldigten ge- standen sei, um diese an der Weiterfahret zu hindern. Daraufhin habe die Beschul- digte gemäss den Angaben des Privatklägers beschleunigt und sei in sein rechtes Knie gefahren. 12 Auf Grund der Sachlage habe man sich entschieden, ein Unfallaufnahmeprotokoll zu erstellen. Die Beschuldigte habe keine Aussagen machen wollen und auch die Unterschrift verweigert. 11.2.2 Arztzeugnis von Dr. med. S.________ vom 11. Dezember 2015 (pag. 43) Im erwähnten Arztzeugnis wird von Dr. S.________ bestätigt, dass der Privatkläger am 27. November 2015 angefahren worden sei und sich eine Verletzung des rech- ten Kniegelenks zugezogen habe. Es handle sich um eine Kontusion (Prellung) des rechten Knies lateral mit Irritation eines Nervs, was zu einer Sensibilitätsstörung daselbst geführt habe. Der Privatkläger habe am 11. Dezember 2015 noch unter Behandlung gestanden. 11.2.3 Arztbericht von Dr. med. S.________ vom 2. Februar 2017 (pag. 48) Dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten zusätzlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. S.________ lässt sich entnehmen, dass dieser den Privatkläger erstmals am 30. November 2015 gesehen und die letzte Konsultation wegen des Unfalls am 7. Dezember 2015 stattgefunden habe. Beim Privatkläger habe vorübergehend ei- ne Einschränkung der Beugefähigkeit im Knie bestanden. Das Röntgenbild vom 2. Dezember 2015 vom Sonnenhof habe keine Knochenveränderungen gezeigt. Der Privatkläger habe noch mindestens während zwei Wochen Beschwerden mit Schmerzen und einem Einschlaf-Gefühl am äusseren Unterschenkel gehabt, wel- che medikamentös behandelt worden seien. Zu bleibenden Schäden sei es nach Ansicht von Dr. med. S.________ nicht gekommen. 11.2.4 Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. T.________ (pag. 413 und 416) Den vom Privatkläger oberinstanzlich eingereichten ärztlichen Zeugnissen lässt sich entnehmen, dass sich dieser seit dem 8. Juni 2018 in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung mit vorwiegend kognitiver Verhaltenstherapie und medikamentöser Behandlung im ambulanten Setting befunden habe. Der Pri- vatkläger habe zu diesem Zeitpunkt unter psychischen Störungen gelitten. Er wurde von Dr. med. T.________ für arbeitsunfähig erklärt (2 Wochen ab dem 22. Juni 2018) und es wurde ihm für die Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2018 Verhandlungsunfähigkeit attestiert. 11.2.5 Vorläufige Würdigung der objektiven Beweismittel Wie auch die Vorinstanz hat auch die Kammer keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei und in den ärztlichen Berichten von Dr. med. S.________ zu zweifeln. Es ist demnach erstellt, dass der Privatkläger am Freitag, 27. November 2011, um 23:39 Uhr, also sehr zeitnah zum Zusammentreffen mit der Beschuldigten beim Restaurant H.________, telefonisch die Polizei avisierte und angab, er sei ange- fahren worden. Den ausgerückten Beamten gegenüber bestätigte er dies vor Ort erneut und gab an, die Beschuldigte sei ihm ins rechte Knie gefahren. Die Polizis- ten kamen aufgrund der Gangart des Privatklägers zum Schluss, dass dieser zu jenem Zeitpunkt am rechten Knie verletzt war. 13 Weiter ist erstellt, dass der Privatkläger zwar keine Sanität vor Ort wünschte, sich jedoch nach dem Wochenende, am darauffolgenden Montag, in ärztliche Behand- lung begab, wo eine seitliche Prellung des rechten Kniegelenks mit einer zu Sensi- bilitätsstörungen führenden Irritation der Nerven diagnostiziert wurde. Der behan- delnde Arzt erachtete diesen Befund offenbar als mit der geltend gemachten Kolli- sion vereinbar und sah sich veranlasst, den Privatkläger zum Röntgen in den Son- nenhof zu schicken. Dort wurden keine ossären Verletzungen festgestellt, der Pri- vatkläger wurde jedoch noch während mindestens zweier Wochen wegen Schmer- zen und einem Einschlaf-Gefühl am äusseren Unterschenkel medikamentös be- handelt. Bereits aus den objektiven Beweismitteln ergeben sich deshalb starke Indizien dafür, dass der Privatkläger am Abend des 27. November 2015 tatsächlich eine Prellung des rechten Knies erlitt und dass diese Verletzung auf die Begegnung mit der Beschuldigten zurückzuführen ist. Wäre dem nicht so, hätte sich der Privatklä- ger nach der verbalen Auseinandersetzung mit der Beschuldigten innert weniger Minuten dazu entschliessen müssen, eine Verletzung zu simulieren oder diese gar selbst herbeizuführen, wider besseres Wissen die Polizei zu alarmieren und den ausgerückten Beamten (wie auch seinem Chef und seinen Arbeitskollegen) Lügen- geschichten zu erzählen, um diese dann bei Dr. S.________ erneut zu wiederho- len, sich auch noch röntgen und während zweier Wochen medikamentös behan- deln zu lassen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist ausserdem zu bedenken, dass sich ein derart erfundener und der Beschuldigten zu Unrecht angelasteter Vorfall in der Öffentlichkeit zugetragen hätte und daher potentiell mit zahlreichen Zeugen zu rechnen gewesen wäre, welche die Darstellung des Privatklägers allen- falls in Zweifel hätten ziehen können. Auf die Zeugnisse von Dr. med. T.________ betreffend den psychischen Zustand des Privatklägers während des oberinstanzlichen Verfahrens wird nachstehend bei der Würdigung von dessen Aussagen zurückzukommen sein. Es kann jedoch be- reits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich daraus jedenfalls nicht ablei- ten lässt, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorfalls psy- chisch angeschlagen gewesen. 11.3 Subjektive Beweismittel 11.3.1 Aussagen Privatkläger Unfallaufnahmeprotokoll vom 27. November 2015 Den vor Ort ausgerückten Polizeibeamten gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er sich vor das Fahrzeug der Beschuldigten gestellt habe, diese aber plötzlich los- gefahren und ihm ins rechte Knie gefahren sei (pag. 7). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Januar 2017 Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Privatkläger aus, er sei vor dem Auto der Be- schuldigten gestanden und habe ihr gesagt, dass sie wenden solle. Sie habe ihn angeschaut und sei aufs Pedal getreten bzw. habe «Vollgas» gegeben. Sie sei ihm ins Knie gefahren, habe gebremst und er sei dann weggestanden (pag. 25 Z. 54- 55, pag. 26 Z. 60-62). Touchiert habe sie ihn mit der Stossstange fahrerseitig 14 (pag. 29 Z. 170). Er sei auf ihre Motorhaube gefallen und seitwärts zu Boden ge- gangen, wieder aufgestanden und weggegangen (pag. 26 Z. 62-65). Er habe das Gefühl gehabt, die Beschuldigte sei nicht bei Sinnen bzw. «nicht bei sich» gewesen (pag. 26 Z. 63 und 88). Es sei nicht so, dass die Beschuldigte habe wegfahren müssen, um einem anderen Auto Platz zu machen (pag. 26 Z. 91-94). Er habe die Beschuldigte erst gefragt, ob sie ihn umbringen wolle, nachdem sie ihm ins Knie gefahren sei (pag. 27 Z. 99-100). Ihr Kollege E.________ sei erst nach der ganzen Sache hinzugekommen (pag. 28 Z. 135). Er (der Privatkläger) habe die Polizei angerufen und seinen Chef angefunkt (pag. 25 Z. 55, pag. 26 Z. 79, pag. 27 Z. 104). Dann habe er sich hingesetzt, weil er Schmerzen im Knie gehabt habe. Er habe an jenem Abend glaublich nicht mehr lange gearbeitet, wisse es aber nicht mehr mit Sicherheit (pag. 27 Z. 104-106). Im Schockzustand sei sein Gang anfangs vielleicht noch anders gewesen, die Schmerzen hätten immer mehr zugenommen, als er sich beruhigt habe (pag. 28 Z. 135-139). Er habe aufgrund des Vorfalls [längere Zeit] an Schmerzen gelitten, welche jeweils bei Kälte wieder gekommen seien. Ob das Knie blau gewesen sei oder ähnliches, wisse er nicht mehr. Es sei sicherlich keine offene Wunde gewesen, hingegen schon etwas geschwollen. Die Verletzung sei immer noch nicht gut ausgeheilt (pag. 27 Z. 119-124). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Novem- ber 2017 Vor Regionalgericht bestätigte der Privatkläger einleitend seine bisherigen Aussa- gen. Er gab an, er sei ein wenig zu Seite getreten, damit die Beschuldigte habe kehren können. Da habe sie ihm in die Augen geschaut, «Vollgas» gegeben und «voll» sein Knie gerammt. Er sei seitlich vor ihrem Auto gestanden, bzw. etwas ne- ben dem Auto, damit sie überhaupt habe losfahren können. Er sei (kurz) auf die Haube und dann zu Boden gefallen. Das mit der Motorhaube habe er erst bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt, weil er sich unmittelbar nach dem Vorfall in einem Schockzustand befunden habe (pag. 289 Z. 15). Die Beschuldigte habe sich nicht um ihn gekümmert und sei weitergefahren, um zu parkieren. Er habe seinem Kollegen C.________ gefunkt, was auch sein Chef D.________ mitbekommen habe (pag. 286 Z. 11-14, pag. 287 Z. 30-33). Die Beschuldigte habe in der Folge das Telefon in der Hand gehabt und versucht jemanden anzurufen, offenbar Herrn E.________, er habe diesen nun an der Ver- handlung wiedererkannt. Sie habe auf ihn gewirkt, als ob sie aufgrund des Vorge- fallenen Angst gehabt habe. Herr E.________ sei die Beschuldigte holen gekom- men und dann mit ihr in den Club gegangen (pag. 286 Z. 16-19, pag. 288 Z. 2-3). Er habe nicht gesehen, dass Herr E.________ in dieser Phase zur Beschuldigten ins Auto gestiegen wäre; was danach passiert sei, habe er nicht beobachtet (pag. 288 Z. 17-19). 15 Er habe Schmerzen gehabt und sei von seinem Kollegen C.________ betreut wor- den. In der Zwischenzeit sei die Polizei erschienen. Er habe den Beamten einen Pfefferspray gezeigt, welchen er rechts in der Hosenseitentasche getragen gehabt habe und welcher zerdrückt gewesen sei. Dann sei die Beschuldigte mit Herrn E.________ erschienen und habe versucht, die Geschichte irgendwie zu verdrehen (pag. 286 Z. 23-31). Er habe nicht einfach nach Hause gekonnt, weil er das Geld gebraucht habe. Er habe versucht, normal zu gehen, damit der Chef ihn nicht heimschicke. Er habe aber trotzdem humpeln müssen. Er habe nicht gleich gut weiterarbeiten können, sei jedoch bis Arbeitsende geblieben (pag. 288 Z. 29-32, pag. 289 Z. 6-8). Wegen der Schmerzen habe er dann am Montag oder Dienstag den Arzt aufge- sucht (pag. 289 Z. 32-33). Er habe immer noch Schmerzen, wenn es kalt sei. Er mache keine Verkehrsdienste mehr, da er seit dem Vorfall Angst habe. So etwas habe er noch nie erlebt, dass man einen Menschen anschaue und dann in ihn hin- einramme (pag. 290 Z. 3-7). Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 24. August 2018 Vor Obergericht gab der Privatkläger zu Protokoll, im Zeitpunkt des zu beurteilen- den Vorfalls sei es ihm psychisch gut gegangen. Er sei ca. 1-2 Meter fahrerseitig vor dem Auto der Beschuldigten gestanden (pag. 450 erste Antwort). Als er der Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass sie kehren solle, sei diese ausgerastet und habe geflucht. Er habe sich nicht provozieren lassen. Sie habe ihm in die Augen geschaut, Gas gegeben und sei ihm ins Knie gefahren bzw. habe ihn am Knie «preicht» (pag. 499 erste und letzte Ant- wort und pag. 450 letzte Antwort). Die Beschuldigte sei gerade auf ihn zu gefahren, sie habe keinen Schlenker gemacht (pag. 451 zweite und dritte Antwort). Es könne sein, dass zum Zeitpunkt, als er bei ihrem Autofenster stehend mit der Beschuldigten diskutiert habe, ein anderes Auto weggefahren sei und die Beschul- digte deswegen eine Parkmöglichkeit unmittelbar vor dem Gebäude gesehen habe. Aber es stimme nicht, dass er später zur Seite gestanden sei, damit sie habe ein- parken können (pag. 453 dritte Antwort). Er habe [bei ihr] diese Wut gesehen. Man habe in ihren Augen gesehen, wie ag- gressiv sie gewesen sei. Sie sei seiner Meinung nach bewusst in ihn hineingefah- ren (pag. 450 letzte Antwort und pag. 452 letzte Antwort). Die Berührung habe mit der Stossstange fahrerseitig stattgefunden (pag. 451 fünfte Antwort). Ob er am linken oder am rechten Knie getroffen worden sei, wisse er nicht mehr. Da er seinen Pfefferspray, welcher bei der Kollision eingedrückt worden sei, in der linken Hosenseitentasche getragen habe, sei es glaublich sein linkes Knie gewesen (pag. 451 vierte Antwort, vgl. auch pag. 453 letzte Antwort). Glaub- lich sei er kurz umgefallen. Ob er auch auf die Motorhaube gefallen sei, wisse er nicht mehr genau, er habe sich in einem Schockzustand befunden (pag. 451 un- ten). 16 Die Beschuldigte habe wohl Angst bekommen und um die Ecke, gleich vis-à-vis des Gebäudes, parkiert. Sie sei ausgestiegen und habe ihren Kollegen angerufen (pag. 499 letzte Antwort). Er selbst habe wieder aufstehen und auch noch gehen können, aber schon Schmerzen gehabt, es sei ihm auch dieser Pfefferspray ins Bein gegangen. Er ha- be noch weitergearbeitet, wohl wegen des Schocks (pag. 451 letzte Antwort und pag. 452 erste Antwort). Herr E.________ sei erst nach der Kollision hinzugekommen, als die Beschuldigte diesen dann angerufen habe. Dessen Aussage, wonach er (der Privatkläger) vor dem ganz langsam auf den Parkplatz rollenden Fahrzeug zurückgewichen sei, stimme nicht; E.________ sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht dort gewesen (pag. 452 dritte und vierte Antwort). Er sei erst am Montag zum Arzt gegangen, als die Schmerzen stark gewesen seien (pag. 453 erste Antwort). Heute habe er keine [körperlichen] Beeinträchtigungen mehr wegen des Vorfalls. Er arbeite aber aus Angst nicht mehr im Verkehrsdienst. Dieses Erlebnis habe dazu geführt, dass er sich gesagt habe, das mache er nicht mehr (pag. 452 siebte Antwort). Würdigung Die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen erweisen sich als konstant. So sagte er über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend aus, als er vor dem Fahrzeug der Beschuldigten gestanden habe, habe diese plötzlich beschleunigt und sei ihm ins Knie gefahren. Dass der Privatkläger gegenüber der Polizei vor Ort – jedenfalls gemäss Kurzpro- tokoll – noch nicht erwähnt hatte, dass er über die Motorhaube seitwärts zu Boden gefallen sei, misst die Kammer keine wesentliche Bedeutung bei. Bei der Unfall- aufnahme erfolgt regelmässig keine ausführliche Befragung, sondern es werden lediglich kurz die wichtigsten Aussagen schriftlich festgehalten. Bereits im Rahmen des freien Berichts anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nannte der Privatkläger dann auch dieses Detail des Ablaufs, welches er sodann vor Regi- onalgericht erneut bestätigte. Dass er sich vor Obergericht dann nicht mehr sicher daran erinnern konnte, nicht nur zu Boden, sondern auch auf die Motorhaube gefal- len zu sei, lässt bei der Kammer keine erheblichen Zweifel an der Darstellung des Privatklägers aufkommen. Einerseits war inzwischen bereits erhebliche Zeit seit dem Vorfall verstrichen. Andererseits erscheint der Fall auf bzw. über die Motor- haube hinweg letztlich als logische Konsequenz der von ihm beschriebenen Kollisi- on. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht um ein Element des Kerngeschehens, welches sich zwingend gera- dezu in das Gedächtnis des Privatklägers "eingebrannt" haben müsste. Subjektiv besonders schlimm empfand der Privatkläger hingegen offenkundig den Umstand, dass die Beschuldigte ihm noch in die Augen geschaut und dann einfach Gas gegeben habe, weshalb er auch zum Schluss kam, die Beschuldigte sei wohl nicht ganz bei Sinnen gewesen. Die wiederholte Schilderung dieses Blickes durch den Privatkläger imponiert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. 17 Solche mit Gefühlsempfindungen verbundenen Details sind bei einer nicht erleb- nisbasierten Aussage kaum zu erwarten. Soweit der Privatkläger angibt, die Beschuldigte sei bereits mit hoher Geschwindig- keit über die L.________strasse gerast und habe dann auch «Vollgas» gegeben, als sie auf ihn zugefahren sei, ist zwar objektiv betrachtet eine gewisse Dramatisie- rung nicht auszuschliessen. Gleichzeitig kann es durchaus sein, dass der Privat- kläger dies subjektiv so wahrnahm. Im Übrigen machte auch der Zeuge C.________ dahingehende Aussagen (vgl. dazu nachstehend E. II.11.3.2) und scheint es angesichts des von fast allen Befragten übereinstimmend geschilderten Gemütszustands der Beschuldigten keineswegs völlig abwegig, dass diese mit übersetzter Geschwindigkeit Richtung Restaurant H.________ fuhr. Anders als von der Beschuldigten und der Verteidigung vor Regionalgericht vorge- bracht ist es nicht so, dass der Privatkläger bei dem von ihm beschriebenen Ablauf geradezu meterweit, bis in den Restaurantgarten, hätte weggespickt werden, bzw. wesentlich schlimmere als die ärztlich attestierten Verletzungen hätte erleiden müssen. Auch wenn die Beschuldigte tatsächlich «Vollgas» gegeben haben sollte, muss ihre Geschwindigkeit angesichts des unbestrittenermassen geringen Ab- stands zwischen Privatkläger und Auto bei der Kollision nicht besonders hoch ge- wesen sein. Ausserdem kann der Privatkläger den Aufprall durch kleine, unbe- wusste Ausweichbewegungen durchaus noch abgemildert haben. Bereits vor Ort gab der Privatkläger gegenüber der Polizei an, dass es sich um sein rechtes Knie gehandelt habe, welches von der Beschuldigten touchiert worden sei. Dies bestätigte er erneut vor Regionalgericht, wobei er ausserdem auf das originel- le Detail verwies, wonach der in der rechten Hosenseitentasche getragene Pfeffer- spray zerdrückt gewesen sei. Dass der Privatkläger anlässlich der oberinstanzli- chen Einvernahme dann nicht mehr mit Sicherheit wusste, welches Knie nun ver- letzt worden war, und er sich auf Nachfrage tendenziell auf das falsche Knie fest- legte, wo er nun auch den bei dem Vorfall zerdrückten Pfefferspray verortete, be- gründet keine erheblichen Zweifel an seinen Erstaussagen zur betroffenen Körper- seite. Diese stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein und wurden im Üb- rigen auch vom Zeugen C.________ bestätigt (vgl. nachstehend E. II.11.3.2). Ent- gegen den (Eventual-)Vorbringen der Verteidigung muss aufgrund der oberinstanz- lichen Aussagen des Privatklägers jedenfalls keineswegs zwingend geschlossen werden, die Verletzung habe anders als angeklagt das linke Knie betroffen. Schlüssig legte der Privatkläger auch dar, dass er von Anfang an Schmerzen ge- habt, diese aber im anfänglichen Schockzustand nicht so wahrgenommen habe. Es ist nachvollziehbar, dass die Schmerzen erst stärker geworden seien, nachdem er sich langsam beruhigt gehabt habe. Es erscheint deshalb auch durchaus möglich, dass der Privatkläger zunächst noch gar nicht so stark hinkte. Nachvollziehbar und lebensnah sagte der Privatkläger des weiteren aus, dass er grundsätzlich habe weiterarbeiten wollen, weil er das Geld benötigt habe, weswegen er versucht habe, möglichst normal zu gehen, damit der Chef ihn nicht heimschicke. Die über die ver- schiedenen Befragungen hinweg leicht unterschiedlichen Angaben des Privatklä- gers zur Frage, wie lange er dann tatsächlich noch weitergearbeitet habe, erschei- nen hingegen nebensächlich. 18 Nachvollziehbar ist für die Kammer schliesslich in diesem Zusammenhang auch, dass der Privatkläger erst am Montag einen Arzt aufsuchte. Es erscheint durchaus plausibel, dass er über das Wochenende zuwarten wollte und erst zum Arzt ging, als die Schmerzen am Montag immer noch nicht abgeklungen waren. Prima vista etwas stutzig macht hingegen, dass der Privatkläger vor Obergericht aussagte, es sei möglich, dass während seiner Diskussion mit der Beschuldigten (in Phase 2) ein anderes Auto weggefahren sei. Damit nähert sich seine Darstel- lung des Ablaufs derjenigen der Beschuldigten an, gemäss welcher er (in Phase 3) einem anderen Auto habe Platz machen müssen. Bei genauerer Betrachtung wird aber klar, dass der Privatkläger bis dahin auch nie gefragt worden war, ob er – wie von der Beschuldigten behauptet – wegen eines anderen Fahrzeugs beiseite getreten sei. Man hatte ihm lediglich vorgehalten, dass die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen einem anderen Auto habe Platz machen müssen, was der Privatkläger bestritt (pag. 26 Z. 91-94). Nachdem seine Aufmerksamkeit der Beschuldigten galt, erscheint es nachvollzieh- bar, dass der Privatkläger ein allenfalls während der anfänglichen Diskussion mit der Beschuldigten (Phase 2) wegfahrendes Auto nicht wahrnahm bzw. er sich je- denfalls nicht mit Sicherheit an ein solches erinnern kann. Dass er sich – wie von der Beschuldigten behauptet – unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Fahr- manöver (Phase 3) wegen eines anderen Autos auf die linke Strassenseite bege- ben hätte, wurde vom Privatkläger jedoch vor Obergericht klar verneint. Es ist des- halb auch nicht erstaunlich, dass der Privatkläger zuvor nie von sich aus ein ande- res Fahrzeug erwähnte. Mit dem fraglichen Manöver der Beschuldigten hatte ein solches wegfahrendes Fahrzeug aus Sicht des Privatklägers nie etwas zu tun. Gleichbleibend sagte der Privatkläger sodann aus, die Beschuldigte habe erst mit ihrem Kollegen E.________ telefoniert, nachdem sie parkiert gehabt habe, und dieser sei entsprechend auch erst nach dem Vorfall aufgetaucht. Soweit die Verteidigung schliesslich auf das Verhalten des Privatklägers im Verfah- ren verweist, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass die wiederholte Säumnis in ers- ter und oberer Instanz Fragen aufwirft. Als er dann erschienen war, machte der Pri- vatkläger allerdings nicht den Eindruck, sich vor Aussagen drücken zu wollen. Auch erscheinen die ursprünglichen Zivilforderungen des anwaltlich nicht vertretenen Privatklägers nicht exorbitant hoch, zumal er auch einen gewisse Arbeitsunfähigkeit bzw. einen gewissen Verdienstverlust infolge des Vorfalls geltend machte. Nach Ansicht der Kammer ergeben sich weder daraus noch aus dem Umstand, dass der Privatkläger zwischenzeitlich an psychischen Problemen litt, Anzeichen für Falsch- aussagen. Insgesamt stuft die Kammer die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft ein. 11.3.2 Aussagen des Zeugen C.________ C.________ erledigte am fraglichen Abend gemeinsam mit dem Privatkläger den Verkehrsdienst. Er stand bei der Einmündung K.________strasse/L.________strasse und stoppte die Beschuldigte, als diese in Richtung Restaurant H.________ fahren wollte. 19 Der Zeuge C.________ bezeichnete den Privatkläger als Arbeitskollegen, zu wel- chem er aber im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schon lange keinen Kontakt mehr gehabt und mit welchem er auch nicht über das Verfahren gesprochen habe (pag. 278 Z. 22-32). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. April 2017 (pag. 39 ff.) Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Zeuge aus, es sei sehr voll gewesen und sie hätten gut schauen müssen. Der Parkplatz ganz hinten [beim Club] sei verboten, dort dürften keine Autos stehen (pag. 40 Z. 49-50). Als er der Beschuldigten gesagt habe, dass es im Moment keinen Parkplatz gebe, sei diese unhöflich geworden, habe nicht verstehen wollen, was er ihr gesagt habe, und erwähnt, dass sie den Besitzer kenne. Sie sei wütend zu ihrem Auto gegan- gen, eingestiegen und an ihm vorbeigefahren, wobei sie ihn knapp nicht getroffen habe. Er habe gedacht, sie habe ihn umbringen wollen, falls er nicht weggehe. Sie habe das Gaspedal gedrückt, dass das Auto aufgeheult habe (pag. pag. 40 f. Z. 50-54, pag. 42 Z. 105-109). Er habe daraufhin über Funk den Privatkläger informiert, dass ein Auto komme, welches nicht habe stoppen wollen. Er habe den Privatkläger aufgefordert, der Be- schuldigten zu erklären, dass es keinen Parkplatz gebe, ansonsten es Probleme mit dem Besitzer geben würde. Er sei dann dem Auto hinterhergerannt. Als er hin- ten angekommen sei, habe die Beschuldigte bereits an einem falschen Ort parkiert gehabt (pag. 41 Z. 54-57 und Z. 68-71). Der Privatkläger habe zunächst geschrien und ihm dann gesagt, dass ihm die Be- schuldigte über den Fuss gefahren sei. Der Privatkläger habe wirklich Schmerzen gehabt und in dieser Nacht nicht mehr arbeiten können(pag. 41 Z. 57-58 und Z. 74- 76). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Novem- ber 2017 (pag. 278 ff.) Vor Regionalgericht bestätigte der Zeuge einleitend seine bisherigen Aussagen. Weiter gab er zu Protokoll, am fraglichen Abend sei es fast voll gewesen. Es seien schon viele, zum Teil falsch parkierte Autos von Restaurantgästen beim H.________ gestanden. Sie hätten für die M.________-Gäste alles in Ordnung bringen müssen (pag. 279 Z. 16-19). Da er die Weisung erhalten gehabt habe, keine Autos mehr durchzulassen, habe er die Beschuldigte gestoppt und ihr höflich gesagt, sie könne nicht durchfahren (pag. 279 Z. 24-25). Sie sei alleine in ihrem Auto gewesen und er sei sich sicher, dass es hinter ihr keine weiteren Fahrzeuge gehabt habe (pag. 280 Z. 1-8 und pag. 281 Z. 28). Die Beschuldigte sei aggressiv und unhöflich gewesen und habe nicht zugehört. Sie sei in ihr Auto gestiegen und sei knapp neben ihm durchgefah- ren (pag. 279 Z. 25-26). Bzw. sie sei nicht ausgestiegen, sondern habe nur ihr Fenster geöffnet gehabt. Was er gemeint habe, sei, dass sie das Gas gedrückt, losgefahren und sehr knapp und sehr schnell an ihm vorbeigefahren sei (pag. 280 Z. 10-18 und Z. 26). Sie habe ihn aber nicht touchiert (pag. 280 Z. 30). Er habe per Funk den Privatkläger informiert, dass die Frau nicht auf ihn gehört und ihn knapp 20 nicht getroffen habe; er solle versuchen, sie zu stoppen und schauen, dass sie zurückkomme (pag. 279 Z. 26-28 und pag. 281 Z. 4-5). Der Privatkläger habe erwi- dert, dass er sich darum kümmern werde (pag. 279 Z. 29). Nachdem die Frage wiederholt worden war, weil der zum Teil nur gebrochen Deutsch sprechende Zeu- ge diese offenbar nicht verstanden hatte, gab C.________ an, er habe entgegen der Darstellung des Privatklägers nicht gesagt, dass die Beschuldigte ihn angefah- ren habe, sondern nur fast («almost hit me»). Er versuche immer, sich Mühe zu geben, damit man ihn richtig verstehe, er habe sich aber in einer Stresssituation befunden (pag. 282 Z. 4-8). Er (C.________) habe weiter gearbeitet, dann habe der Privatkläger über Funk mitgeteilt, dass ihm die Frau über den Fuss gefahren sei. Er (C.________) sei des- halb zurück gelaufen und schauen gegangen (pag. 279 Z. 29-30). Er sei der Be- schuldigten nicht sofort, sondern erinnerlich nach 1-2 Minuten hinterher gegangen (pag. 281 Z. 21-23). Dort habe er den Privatkläger gesehen, welcher voller Schmerz gewesen sei und ihm erzählt habe, was passiert sei. Er habe erzählt, dass die Frau über seinen Fuss gefahren sei und ihm dieser weh tue (pag. 279 Z. -31, pag. 282 Z. 17-29 und pag. 283 Z. 15). Der Privatkläger habe nicht mehr normal arbeiten können und er selbst habe mehr Arbeit übernehmen müssen (pag. 284 Z. 6-7). Dass er auf die Motorhaube und zu Boden gefallen sei, habe der Privatkläger ihm gegenüber nicht erwähnt (pag. 283 Z. 17-20). Würdigung Die Aussagen des Zeugen C.________ stützen in den wesentlichen Punkten die Darstellung des Privatklägers. Namentlich bestätigte der Zeuge, dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Vor- fall gefunkt habe, er sei angefahren worden. Sodann gab er übereinstimmend mit dem Privatkläger an, dass dieser an Schmerzen gelitten habe und nicht mehr im gleichen Ausmass habe weiterarbeiten können, so dass er (C.________) einen Teil von dessen Aufgaben habe übernehmen müssen. Dass C.________ – welcher nota bene erst rund eineinhalb Jahre nach dem fragli- chen Vorfall erstmals einvernommen wurde – in Erinnerung hatte, der Privatkläger sei am Fuss (und nicht am Knie) verletzt worden, begründet keine erheblichen Zweifel, zumal sich auch vor Regionalgericht gewisse sprachliche Verständigungs- schwierigkeiten offenbarten. Auch die Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen zur Frage, ob die Be- schuldigte nun ausgestiegen war, als er diese eingangs der L.________strasse angehalten hatte, und ob er dieser sofort oder erst nach dem (bereits bei der Erstaussage) erwähnten Funkspruch des Privatklägers hinterhergerannt sei, lassen sich mit dem Zeitablauf erklären, zumal sie nicht das Kerngeschehen betreffen. Es erstaunt schliesslich nicht, dass der Privatkläger dem Zeugen gegenüber nicht auch noch explizit schilderte, dass er über die Motorhaube und zu Boden gefallen sei. 21 Hingegen passt das von C.________ geschilderte Verhalten der Beschuldigten, wonach sie bereits bei ihm wütend und aggressiv aufgetreten sei, nicht zugehört habe, den Motor habe aufheulen lassen, ihn beinahe umgefahren habe und dann mit übersetzter Geschwindigkeit der L.________strasse entlang gefahren sei, gut zu dem von ihr anschliessend gemäss Anklage beim Restaurant H.________ an den Tag gelegten Verhalten. 11.3.3 Aussagen des Zeugen D.________ D.________ war am fraglichen Abend als Einsatzleiter tätig und machte beim Club die Eingangskontrolle. Er gab an, er und der Privatkläger würden teilweise für die gleiche Sicherheitsfirma arbeiten, doch gehöre der Privatkläger normalerweise nicht zu seinem Team (pag. 36 Z. 30-32). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. März 2017 (pag. 36 ff.) Anlässlich der seiner Einvernahme führte der Zeuge aus, er könne nicht sagen, was passiert sei, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Ort des Vorfalls be- funden habe. Er sei vom Privatkläger angefunkt worden, es habe ein Vorfall stattgefunden, wobei es eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe und er angefahren worden sei. Der Privatkläger habe ihm die Dame beschrieben (pag. 36 Z. 41-49 und pag. 37 Z. 64-66). Er (D.________) habe diese beim Eingang erkannt und darauf ange- sprochen. Es sei zu einem kurzen verbalen Disput gekommen, wobei die Dame ihm gegenüber aggressiv aufgetreten sei, so dass er sich überlegt habe, ob er sie überhaupt in den Club lassen soll. Er habe sie gefragt, ob sie etwas mit dem Vorfall zu tun habe, worauf sie in einem ziemlich aggressiven Tonfall erwidert habe, das gehe ihn nichts an, sie wolle jetzt auf die Party. Dann sei der Partyveranstalter ge- kommen und habe gesagt, er solle sie reinlassen (pag. 36 Z. 48-51 und pag. 37 Z. 59-61). Er habe [per Funk] nach den Verletzungen des Privatklägers gefragt und sei dann weiter seiner Arbeit nachgegangen. Er habe der Sache nicht grosse Beachtung ge- schenkt, da er den Vorfall in diesem Moment nicht als besonders schlimm empfun- den habe und der Privatkläger habe weiterarbeiten können (pag. 37 Z. 67-69). Die- ser habe ihm dann gesagt, dass er die Polizei avisiert habe und zum Arzt gehen werde. Er habe keine offenen, sichtbaren Wunden gehabt, aber ziemlich gehumpelt (pag. 36 f. Z. 52-54). Wenn er sich nicht täusche, sei es das rechte Knie gewesen (pag. 38 Z. 94). Der Privatkläger sei dann glaublich noch zum Arzt, aber er wisse nicht wann. Er (der Privatkläger) habe normal Feierabend gemacht (pag. 37 Z. 71- 73). Würdigung Auch die Aussagen des Zeugen D.________ stützen die Darstellung des Privatklä- gers. Wie C.________ bestätigte auch er den Funkspruch des Privatklägers, in welchem dieser mitgeteilt habe, angefahren worden zu sein. Zudem konnte der Privatkläger ihm gegenüber auch gleich eine Beschreibung der Lenkerin des fraglichen Wagens 22 abgeben, welche es D.________ ermöglichte, diese beim Eingang zum Club zur Rede zu stellen. Das vom Zeugen beschriebene Verhalten, wonach die Beschuldigte sich auch ihm gegenüber derart aggressiv verhalten habe, dass er sich sogar überlegt habe, ihr den Zutritt zu verweigern, passt wiederum zu dem von den beiden anderen Securi- ties gemachten Schilderungen. Auffälligerweise bestritt die Beschuldigte D.________ gegenüber gemäss dessen Aussagen überdies nicht explizit, den Pri- vatkläger angefahren zu haben. Vielmehr habe sie lediglich gesagt, das Vorgefal- lene gehe ihn nichts an. Keine erheblichen Zweifel ergeben sich für die Kammer aus dem Umstand, dass der Zeuge angab, der Privatkläger habe erinnerlich weiterarbeiten können und normal Feierabend gemacht. Letzten Endes bestätigte er damit nur die Angaben des Privatklägers und des Zeugen C.________, wonach ersterer nicht gewollt ha- be, das der Chef merke, dass er nicht mehr richtig arbeiten könne. Im Übrigen gab auch der Zeuge D.________ zu Protokoll, dass der Privatkläger geäussert habe, zum Arzt gehen zu wollen, und dass er gemerkt habe, dass der Privatkläger ziem- lich gehinkt habe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch D.________ angab, es sei glaublich das rechte Knie des Privatklägers betroffen gewesen. 11.3.4 Aussagen der Beschuldigten Unfallaufnahmeprotokoll vom 27. November 2015 (pag. 6) Gegenüber den vor Ort ausgerückten Mitarbeitern der Kantonspolizei verweigerte die Beschuldigte die Aussage. Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2016 (pag. 13 ff.) Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme erklärte sie diese Aussage- verweigerung vor Ort damit, dass sie keinen Bock gehabt habe, ihre Zeit zu ver- schwenden für etwas, das sie gar nicht gemacht habe. Sie habe schon damals [beim Restaurant H.________] gesagt, dass sie sich überhaupt nicht schuldig fühle. Sie hätte sich ansonsten den ganzen Abend kaputt gemacht. Es sei der erste Ausgang nach dem Tod ihres Vaters gewesen und sie habe einfach feiern wollen (pag. 15 Z. 22-25). Wie üblich habe sie hinter dem Club parkieren wollen. Sie sei aber bereits vorne angehalten worden. Der Mann habe sie gefragt, wo sie hin wolle und habe dann te- lefoniert [gemeint: gefunkt]. Dann habe er sie nicht nach hinten fahren lassen. Sie sei aber trotzdem gefahren (pag. 15 Z. 29-34). Sie sei davon ausgegangen, das nur ausgewählte Leute zugelassen würden, das lasse sie aber nicht mit sich ma- chen (pag. 16 Z. 107-109). Dann sei sie zum dem Privatkläger gekommen und es habe Diskussionen gege- ben. Da sei sie von ihrem Kollegen E.________ angerufen worden, welcher sie ge- fragt habe, wo sie bleibe. E.________ sei dann nach draussen gekommen um zu schauen, was los sei (pag. 15 Z. 33-43). Der Privatkläger sei vor ihren Wagen ge- 23 standen (Position Security 2 auf pag. 19) und habe sie gefragt, ob sie ihn überfah- ren wolle. Sie habe erwidert, sicher nicht, er solle weg gehen. Dann habe ein Auto wegfahren müssen, welches vom Club oder vom Platz ge- kommen sei, woher genau wisse sie nicht. Da sie (die Beschuldigte) diesem Auto etwas im Weg gestanden habe und der Platz eng gewesen sei, habe sie ihren Wa- gen leicht nach rechts lenken müssen (Position Auto 2 auf pag. 19). Der Privatklä- ger habe auch wegstehen müssen (auf Position Security 3 auf pag. 19, d.h. aus Sicht der Beschuldigten nach links). Gleich um die Ecke sei ein Platz frei gewesen, wo sie ihr Auto dann hingefahren habe (Position Auto 3 auf pag. 19). Sie habe ihr Auto also nur einige Meter bewegt (pag. 15 Z. 43-57). Ihr Kollege E.________ sei ihr gegenüber gestanden, beim Eingang des Restau- rants und sei dann, noch bevor sie endgültig parkiert habe, zu ihrem Auto gekom- men. Er müsse also alles gesehen haben, er sei die ganze Zeit dabei gewesen (pag. 15 Z. 58-60 sowie pag. 17 Z. 126 und Z. 132-136). Sie sei dann ausgestiegen und mit E.________ zum Club gegangen (pag. 15 Z. 62-63). Auf Vorhalt, dass sie vom Geschädigten beschuldigt werde, in sein rechtes Knie gefahren zu sein, als er sich vor ihr Auto gestellt habe um sie an der Weiterfahrt zu hindern, erklärte die Beschuldigte, erst als sie wegen der Polizei wieder hinausge- rufen worden sei, habe der Privatkläger plötzlich gehumpelt (pag. 16 Z. 68-69 und Z. 80). Als sie zum Club gegangen sei, habe der Privatkläger noch nicht gehum- pelt, sondern sei ganz normal gestanden, was auch ihre Kollege E.________ ge- sehen habe (pag. 16 Z. 86-88). Wenn sie ihn angefahren hätte, hätte sie wohl eher seinen Fuss hätte erwischen müssen; das Knie sei ja nicht vor dem Fuss: das müsse ihr mal ein Arzt erklären (pag. 16 Z. 69 ff.). Sie frage sich, warum er nicht sofort etwas gesagt oder geschrien habe, wenn sie das gemacht hätte. Zudem sei sie ja am Stehen gewesen und nicht am Fahren. Wahrscheinlich habe er sie nur angezeigt, weil ihm nicht gepasst habe, dass sie trotz seines Verbots parkiert habe (pag. 16 Z. 68-74). Auf Frage, ob es nun richtig sei, dass sie aus ihrer Sicht den Privatkläger nicht tou- chiert habe, bestätigte die Beschuldigte dies. Der Privatkläger sei ja gar nicht bei ihrem Auto gestanden, als sie parkiert habe (pag. 16 Z. 83-84). Die ärztlich dia- gnostizierte Verletzung könne sie sich nicht erklären. Sie wisse ja nicht, was der Privatkläger in der darauffolgenden Zeit gemacht habe, ob er sich sein Knie mögli- cherweise extra angeschlagen habe oder so (pag. 16 Z. 94-95). Es sei eine reine Lüge, dass die Verletzung von ihr stammen solle. Sie sei ja nicht dumm und fahre einen Menschen an (pag. 16 Z. 98-99). Es sei eine Frechheit, dass ein Mann, nur weil sie ihm nicht «gehorcht» habe, so etwas machen könne. Der Privatkläger habe wohl einfach nicht ertragen können, dass sie nicht gemacht habe, was der «Herr» gesagt habe (pag. 17 Z. 145-147). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. Dezember 2016 Nachdem sie Einsprache gegen den am 14. Juni 2016 erlassenen Strafbefehl er- hoben hatte, gab sie bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie fühle sich nicht schuldig, sie habe nichts gemacht, ausser ihr Fahrzeug versehentlich ausserhalb eines Parkfelds abgestellt (pag. 21 Z. 27-28). 24 Dem ersten Security habe sich gesagt, dass sie von einem Freund erfahren habe, dass es noch freie Plätze gebe. Als dieser verunsichert per Funk nachgefragt habe, habe sie ausgeholt und sei an diesem vorbeigefahren (pag. 21 Z. 44-47). Der zweite Security, der Privatkläger, habe sie ohne Grund angehalten. Als sie mit diesem diskutiert habe, sei er vor ihr Auto gestanden und habe gefragt, ob sie ihn überfahren wolle. Sie habe erwidert, natürlich nicht. Dann sei ein Auto rechts weggefahren. Sie sei nahe gestanden und der Privatklä- ger habe weg gehen müssen, damit das andere Fahrzeug habe wegfahren können. Der Privatkläger habe gemeint, er werde die Polizei rufen, und sie habe erwidert, was er machen wolle. Das andere Auto sei dann wegefahren und sie habe ihren eigenen Wagen dort hingestellt. Es sei dort sehr eng, man könne nicht kreuzen, sondern müsse das andere Auto jeweils erst nach vorne lassen, bevor man rein- fahre (pag. 21 f. Z. 46-59). Auf Vorhalt, dass ihr vorgeworfen werde, dem Privatkläger in das rechte Knie ge- fahren zu sein, meinte die Beschuldigte, dafür finde sie keine Wörter. Sie sei an- ständig gewesen, obwohl der Privatkläger sie provoziert habe. Es sei unmöglich gewesen, dort zu fahren, und sie würde sicherlich keinen Menschen anfahren. Sie habe ihn sicher nicht angefahren, sie sei mit dem Auto dort gestanden (pag. 22 Z. 63-67). Als sie parkiert habe, sei der Privatkläger noch ganz normal gegangen, was auch ihr Kollege E.________ bestätigt habe. Erst als die Polizei gekommen sei, sei er nicht mehr richtig gegangen (pag. 22 Z. 69-70 und Z. 77-78). Der Privatkläger sei wohl einfach wütend auf sie gewesen, weil nicht auf ihn gehört und parkiert habe, obwohl er ihr dies verboten gehabt habe (pag. 22 Z. 70-72 und Z. 85-86). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Novem- ber 2017 Vor Regionalgericht bestätigte die Beschuldigte einleitend ihre bisherigen Aussa- gen. Die Vorwürfe laut Strafbefehl würden sie in einen Zustand des Schockes versetzen. Zur Behauptung des Privatklägers, wonach sie ihn auf die Haube gehoben haben soll, könne sie nur sagen, dass ihr BMW so viel Power habe, dass sie ihn einige Meter weit geschleudert hätte und er mindestens im Garten des Restaurants ge- landet wäre. Ob sie so krankhaft aussehe, als ob sie einfach Gas geben und einen Menschen überfahren würde. Der Privatkläger habe sie einfach nicht auf den Park- platz lassen wollen. Sie habe den Anruf von Herrn E.________ noch im Auto erhal- ten, denn dort könne sie mit Bluetooth telefonieren. Sie habe diesem am Telefon gesagt, sie habe mit dem Security Probleme wegen des Parkierens. Es sei auch so, dass man dort gar nicht fahren könne, sondern nur auf den Parkplatz rollen. Es sei ein Auto weggefahren (pag. 293 Z. 20-31). Beim ersten Security habe sie ganz normal gestoppt. Er sei aufgrund ihrer Anga- ben unsicher gewesen und habe gefunkt. Er habe ihr gesagt, vermutlich habe es keine Parkplätze. Sie sei um ihn herum gefahren und habe gesagt: «Doch, ich fin- de einen Platz» (pag. 293 Z. 35 bis pag. 294 Z. 11). Sie habe den Zeugen 25 C.________ «umkreist», es habe an dieser Stelle genug Platz. Sie sei nicht so eine Wahnsinnige, die zu knapp vorbeifahre. Ausgestiegen sei sie nicht, da dies eine allzu grosse Ehre für einen Security gewesen wäre (pag. 295 Z. 12-17). Es handle sich um eine 30er- oder 20er-Zone und es habe Leute gehabt, die zu Fuss vom Restaurant gekommen seien. Es sei alles sehr eng gewesen und entlang der L.________strasse hätten auch Autos parkiert gehabt. Man könne dort unmöglich rasen, sie kenne die Strecke viel zu gut (pag. 294 Z. 11-14). Man habe nur im Schritttempo fahren können (pag. 295 Z. 22-23). Der zweite Security habe sie sie dann einfach nicht nach hinten lassen wollen und sie verbal attackiert, wobei sie keine Details des Gesprächs mehr wisse (pag. 294 Z. 14-16). Sie sei aufgebracht gewesen und habe nicht verstanden, weshalb sie nicht habe parkieren dürfen. Ihre Kollegen hätten gewartet und sie habe sich ge- dacht, das könne doch nicht sein (pag. 297 Z. 13-16). Sie habe das Telefonat von ihrem Kollegen E.________ erhalten und der Privatkläger sei derweil vor ihr ge- standen und habe versucht, sie zu provozieren. Er habe sie gefragt ob sie ihn über- fahren wolle, und sie habe erwidert, das werde sie nicht tun. Dann sei ein Auto weggefahren und sie habe dem Security gesagt: «Du wirst jetzt auf die Seite gehen und ich werde dort parkieren.» Er habe erwidert, er werde die Polizei rufen, worauf sie ihn gefragt habe, was er der Polizei denn sagen wolle, wenn doch alle dort par- kieren würden. Der Privatkläger habe dann auf die Seite stehen müssen, damit das Auto habe wegfahren können. Sie «wäre» dort hineingefahren, sie habe nicht ge- wusst, dass es kein offizieller Parkplatz gewesen sei. Das andere Auto sei also weggefahren, dann sei E.________ gekommen und habe sich zu ihr ins Auto ge- setzt und gefragt, was passiert sei. Sie habe gesagt, wie werde das Auto dort ste- hen lassen. Danach seien sie zusammen ausgestiegen und Club gegangen (pag. 294 Z. 16-30). Die Beschuldigte zeichnete auf pag. 301 ihren ursprünglichen Halteort (blaues Rechteck), das Manöver des anderen Autos (blauer Pfeil) und ihre eigenes Park- manöver (roter Pfeil) ein. Der Privatkläger habe fahrerseitig beim Fenster ihres Wagens gestanden und dann einige Meter nach links weggehen müssen, damit das andere Fahrzeug habe vorbeifahren können. Auf Nachfrage des Gerichtspräsi- denten, ob der Privatkläger nie vor ihrem Fahrzeug gestanden habe, meinte die Beschuldigte, zuerst schon, dies als er sie provoziert und gefragt habe, ob sie ihn überfahren wolle. Dann sei er zur Seite gegangen. Als das andere Auto weggefah- ren sei, sei er links auf die Seite gegangen und habe sich dann auch nicht mehr vor ihr Fahrzeug gestellt. Wie das andere Fahrzeug weggefahren sei, habe Herr E.________ noch nicht mitbekommen (pag. 295 Z. 32 f. bis pag. 296 Z. 10). Auf Vorhalt, dass der Zeuge E.________ gesehen haben wolle, wie der Privatklä- ger vor ihrem Fahrzeug gestanden habe, meinte die Beschuldigte, Männer hätten eine andere Perspektive als Frauen. Der Privatkläger habe nicht vor ihrem Auto stehen können, da er auf der andere Seite gestanden habe. Als sie parkiert habe, habe der Privatkläger hinter ihrem Auto gestanden. Auf Vorhalt, dass Herr E.________ auch gesagt habe, dass er gesehen habe, wie sie auf den Parkplatz gerollt und der Privatkläger vor ihr zurückgewichen sei, meinte die Beschuldigte, 26 vielleicht habe ihr Kollege von dem Moment gesprochen, als sie abgebogen sei (pag. 296 Z. 13-30). Der Privatkläger habe damals nicht gesagt, dass sie ihn angefahren habe. Er habe weder gehumpelt noch sich in einem Schockzustand befunden. Sie höre ausser- dem zum ersten Mal, dass der Privatkläger auf die Haube gehoben worden sein wolle. Es habe keinen Zusammenstoss gegeben und es sei niemand zu Boden ge- fallen (pag. 297 Z. 30-33). Der Privatkläger sei in seinem männlichen Stolz verletzt gewesen (pag. 298 Z. 8). Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2018 Vor Obergericht gab die Beschuldigte zu Protokoll, während der Diskussion mit dem Privatkläger sei dieses andere Auto gekommen und sie habe gesehen, dass sie dort würde parkieren können. Da es dort schwierig sei, zu kreuzen, habe sie gewartet, bis das Auto weggefahren sei. Dann sei sie um die Kurve gefahren und habe gleich dort parkiert (pag. 421 Z. 38-41). Die Diskussion mit dem Privatkläger habe auf der L.________strasse vor der Kurve zum Restaurant H.________ stattgefunden (Position Auto 1 auf pag. 427). Der Pri- vatkläger habe dabei auf der Fahrerseite direkt neben ihrem Autofenster gestanden (pag. 422 Z. 3 und Z. 35, Position Security 1 auf pag. 428). Als das andere Auto weggefahren sei und sie gesehen habe, dass sie dort würde parkieren können, sei der Privatkläger auf ihrem «Level» vor ihren Wagen gestanden und habe gesagt, das lasse er nicht zu (Position Security 2 auf pag. 428). Wie nahe er vor ihrem Auto gestanden habe, könne sie nicht sagen, aber die Distanz zwischen ihr und dem Privatkläger habe sicher weniger als ca. 4 Meter betragen (pag. 422 Z. 25-37 und Z. 44 bis pag. 423 Z. 2). Wann genau ihr Kollege E.________ hinzugekommen sei, wisse sie nicht mehr genau, nur dass sie noch im Auto gesessen habe. Telefoniert habe sie mit ihm, als sie noch auf Position 1 mit dem Privatkläger diskutiert habe (pag. 426 Z. 6-7, vgl. auch pag. 422 Z. 5-6). Ob es vor oder nach der Kurve, als sie schon parkiert ge- habt habe, gewesen sei, als er dazu gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Der Mo- tor sei aber noch an gewesen, als Herr E.________ bei ihr im Auto gesessen habe (pag. 422 Z. 28-30 sowie pag. 425 Z. 1-21). Es stimme nicht, dass sie den Privatkläger angefahren und ihn am Knie verletzt habe. Es sei auch nicht möglich, dass er über die Motorhaube gefallen sei (pag. 423 Z. 7-8). Sie sehe es immer noch so, dass der Privatkläger in seinem Stolz als Mann verletzt gewesen sei, weil eine Frau seiner Ansicht nach die Regeln des Mannes zu befolgen habe (pag. 423 Z. 13-14). Als sie um die Kurve zum "Parkplatz" gefahren sei, habe der Privatkläger weiter links gestanden, weil ja dieses andere Auto gekommen sei und er habe beiseite stehen müssen. Sie selbst sei gerollt, weil es so nahe und so eng gewesen sei. Es sei richtig, dass der Privatkläger habe wegstehen müssen, weil das andere Auto habe wegfahren wollen (pag. 423 Z. 22-24). Auf Vorhalt, dass es wenig Sinn ergebe, dass der Privatkläger habe beiseite treten müssen, wenn er doch vor ihrem Auto gestanden habe, meinte die Beschuldigte, 27 das sehe sie anders, vielleicht hätten Männer und Frauen andere Ansichten. Es sei dort eng gewesen. Der Privatkläger habeja neben ihrem Auto gestanden. Erst später habe er dann vor ihrem Auto gestanden. Weil der andere Wagen nicht rich- tig habe wegfahren können, habe der Privatkläger wegstehen müssen (pag. 424 Z. 31-33). Beim Verlesen des Protokolls ergänzte die Beschuldigte, erst sei der Pri- vatkläger neben ihrem Auto gestanden, dann habe er sie nicht durchlassen wollen und sei vor ihr Auto gestanden. Schliesslich habe er nach links weggehen müssen (vgl. auch pag. 426 Z. 16), als das andere Auto weggefahren sei, damit dieses ha- be wegfahren können. Sie selbst habe schon ganz am rechten Strassenrand an der Ecke gestanden und habe um die Kurve in die Lücke fahren können. Deshalb sei es in dem Moment an dieser Stelle so eng gewesen (pag. 424 Z. 36-41, vgl. auch pag. 426 Z. 21-22). Auf erneuten Vorhalt, wonach es nicht recht ersichtlich sei, weshalb der Privatklä- ger hätte wegstehen sollen, damit das andere Auto hätte wegfahren können, mein- te die Beschuldigte, dass sie sonst nicht hätte einparken können, sie könne doch keinen Menschen überfahren. Sie habe gesagt: «Siehst du, jetzt fährt das Auto weg.» Dann sei der Privatkläger zur Seite gestanden (pag. 426 Z. 28-30). Würdigung Die Beschuldigte hat den Vorwurf, den Privatkläger angefahren zu haben, über das gesamte Verfahren hinweg konsequent bestritten. Bezüglich des Rahmengesche- hens, insbesondere hinsichtlich der ersten beiden Phasen des Geschehens, hat sie zudem mit den übrigen Befragten weitgehend übereinstimmende Aussagen ge- macht. Ihre Aussagen können deshalb nicht von vornherein als in globo unglaub- haft bezeichnet werden. Was die umstrittenen dritte Phase des Geschehens betrifft, hat die Beschuldigte stets geltend gemacht, der Privatkläger habe im entscheidenden Moment gar nicht mehr vor ihrem Auto gestanden, sondern einem anderen, wegfahrenden Auto Platz gemacht und sei deswegen (von ihr aus gesehen) nach links weggetreten. Ausserdem gab sie gleichbleibend an, bereits während der anfänglichen Diskussi- on mit dem Privatkläger einen Anruf von ihrem Kollegen E.________ erhalten zu haben, welcher daraufhin draussen erschienen sei. In ihren Grundzügen erweisen sich also auch ihre Aussagen zur dritten Phase kon- stant. In den Details ergeben sich indessen Auffälligkeiten und Widersprüche: So gab die Beschuldigte bei der delegierten Befragung durch die Polizei noch an, nicht nur der Privatkläger, sondern auch sie selbst habe aufgrund jenes anderen Fahrzeugs etwas nach rechts ausweichen müssen. In späteren Einvernahmen er- wähnte sie dies nicht mehr. Vor Obergericht gab sie nur noch an, sie habe wegen des anderen Fahrzeugs warten müssen. Auffälligerweise unterschlug die Beschuldigte sodann anlässlich ihrer Einvernahme vor Regionalgericht im Rahmen des freien Berichts den eigentlichen Parkiervor- gang. Sie sprach nur davon, dass der Privatkläger wegen des anderen Autos auf die Seite habe stehen müssen und sie dann mit ihrem Wagen dort parkiert «wäre», 28 und führte weiter aus, dass jenes andere Auto also weggefahren sei und dann ihr Kollege sich zu ihr ins Auto gesetzt habe. Anlässlich derselben Einvernahme erwähnte sie bei der Eintragung der verschie- denen Standorte auf dem Google Street View Ausdruck sodann erstaunlicherweise nicht, dass der Privatkläger sich noch vor ihr Auto begeben habe, sondern schilder- te die Situation so, als sei er zunächst bei ihrem Fahrerfenster gestanden und dann einige Meter nach links weggegangen, um das andere Fahrzeug durchzulassen. Erst auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten bestätigte sie dann, dass der Privat- kläger sich zuerst noch vor ihren Wagen gestellt habe. Vor Obergericht wiederum erwähnte die Beschuldigte auffälligerweise zunächst nicht mehr, dass der Privatkläger wegen eines anderen Fahrzeugs beiseite ge- standen sei. Widersprüche ergaben sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Auftauchens ihres Kollegen E.________. So sagte die Beschuldigte bei der Polizei noch aus, dieser sei noch während der der Diskussionen mit dem Privatkläger nach draussen und dann, noch bevor sie endgültig parkiert gehabt habe, zu ihrem Auto gekommen, er müsse also alles gesehen haben, er sei die ganze Zeit dabei gewesen. Vor Regio- nalgericht meinte sie dann aber, ihr Kollege E.________ habe noch nicht mitbe- kommen, wie das andere Fahrzeug weggefahren sei, obwohl dies ja gemäss ihrer Darstellung erst am Ende der dritten Phase der Fall gewesen sein soll. An der Be- rufungsverhandlung wollte die Beschuldigte dann plötzlich nicht mehr wissen, wann genau, ob vor oder nach dem Parkiervorgang, E.________ hinzugekommen sei. Während diese Auffälligkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüche aufgrund des Zeitablauf und ihrer teilweise beschränkten Relevanz für das Kerngeschehen allen- falls noch zu erklären wären, erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten zur dritten Phase insbesondere aus folgenden Gründen für unglaubhaft: Erstens ist nicht ersichtlich, wieso es an der betreffenden Stelle so eng gewesen sein soll, dass ein Kreuzen nicht möglich gewesen wäre und der Privatkläger für das andere Fahrzeug hätte wegstehen müssen. Die Beschuldigte stand zu diesem Zeitpunkt schliesslich unbestrittenermassen noch auf dem Platz vor der Kurve. Wie sich aus den sich in den Akten befindlichen Google Maps und Google Street View Ausdrucken ergibt und zudem gerichtsnotorisch ist, hat es dort mehr als genug Raum. Zweitens wäre der Privatkläger – wenn schon – viel eher nach rechts (aus Sicht der Beschuldigten) weggetreten, um einem anderen Auto Platz zu machen Drittens ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, wieso der Privatkläger der Be- schuldigten den für ihr Parkmanöver notwendigen Raum hätte geben sollen, nach- dem er ja gerade um jeden Preis verhindern wollte, dass die Beschuldigte parkiert. Die Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, der Privatkläger habe ihr noch gesagt, er werde das nicht zulassen, als sie gesehen habe, dass sie dort würde parkieren können, wo das andere Auto weggefahren sei (pag. 422 Z. 35-37). Es ist deshalb völlig unglaubhaft, wenn sie ganz am Ende der obergerichtlichen Einvernahme be- hauptet, der Privatkläger sei weggestanden, nachdem sie zu ihm gesagt habe 29 «Siehst du, jetzt fährt das Auto weg». Realistischerweise wäre der Privatkläger in diesem Moment vielmehr genau dort, vor ihrem Wagen, stehen geblieben. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte eher ausweichend antwortete, als ihr vor- gehalten wurde, den Privatkläger angefahren zu haben. Anstatt dies einfach zu verneinen, erwiderte sie etwa, dass dieser ja nicht geschrien und zunächst auch gar nicht gehinkt habe. Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie, wenn schon, dessen Fuss und nicht das Knie touchiert hätte. Zudem meinte sie, sie sei ja nicht so dumm, einen Menschen anzufahren, ob sie so «krankhaft» aussehe. Erst auf Nachfrage, ob sie den Privatkläger denn nun touchiert habe oder nicht, verneinte sie dies. Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte ihre Fahrweise als besonders vorsichtig darzustellen versuchte. So gab sie etwa an, sie habe beim ersten Security «ganz normal» gestoppt, habe dann lediglich «im Schritttempo» der L.________strasse entlang fahren können und sei letztlich nur in die Parklücke «gerollt», derart eng sei es gewesen. Dies lässt sich nur schwer mit ihrem von praktisch allen anderen Befragten ge- schilderten Gemütszustand vereinbaren. Selbst ihre eigenen Aussagen deuten darauf hin, dass die Beschuldigte am fraglichen Abend alles andere als rücksichts- voll war. So gab sie etwa selbst zu Protokoll, sie habe sich von den Securities nichts sagen lassen und sich den Abend, den ersten Ausgang nach dem Tod ihres Vaters, nicht kaputtmachen lassen wollen. Die Ehre, auszugsteigen, hätte gemäss ihren Aussagen einem Security nicht erwiesen und sie habe sich gedacht, es kön- ne doch nicht sein, dass ihre Kollegen wegen des Privatklägers auf sie warten müssten. Bezeichnenderweise verweigerte die Beschuldigte sodann gegenüber der Polizei vor Ort jegliche Aussage. Ihre Erklärung hierfür, wonach sie schlicht «keinen Bock» gehabt habe, sich den Abend verderben zu lassen, ist angesichts der Schwere der Vorwürfe kaum nachvollziehbar. Wenig einleuchtend ist auch ihre Begründung für die angebliche Falschbelastung durch den Privatkläger. Dass dieser sich aus verletztem Stolz über die Nichtbeach- tung seiner Anweisungen entschieden haben soll, seinem Arbeitskollegen C.________ und dem Dienstchef D.________ über Funk mitzuteilen, er sei von der Beschuldigten angefahren worden, in der Folge auch noch die Polizei eingeschaltet und schliesslich – auf die Gefahr hin, nach Hause geschickt zu werden – den restli- chen Abend eine Verletzung entweder simuliert oder sich diese absichtlich selbst zugefügt haben soll, erscheint völlig abwegig. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die von der Beschuldigten auf Vorhalt von Un- stimmigkeiten wiederholt vorgebrachte Erklärung, Männer hätten halt andere An- sichten als Frauen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten zu den entscheidenden Ereignissen der dritten Phase als wenig glaubhaft. Sie sind nicht geeignet, die Dar- stellung des Privatklägers in Zweifel zu ziehen. 30 Was sodann die vierte Phase anbelangt, kann aus der Behauptung der Beschuldig- ten, der Privatkläger habe weder etwas gesagt, noch Schmerzen gezeigt oder ge- humpelt, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, zumal wie gesagt nachvoll- ziehbar erscheint, dass der Privatkläger erst nach und nach Schmerzen verspürte und er sich diese nicht anmerken lassen wollte. 11.3.5 Aussagen des Zeugen E.________ E.________ war am fraglichen Abend mit der Beschuldigten im Club M.________ verabredet. Er gab an, er sei [inzwischen] rein freundschaftlich mit der Beschuldigten verbun- den, sie hätten allerdings miteinander abgemacht, um zu schauen, ob mehr werden könnte (pag. 31 Z. 22-24). Er gab weiter zu Protokoll, vor seiner ersten Einvernah- me, einmal mit der Beschuldigten telefonisch darüber diskutiert zu haben, was ge- wesen sei (pag. 32 Z. 89). Auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung pflegte er gemäss seinen Angaben noch einen kollegschaftlichen telefoni- schen Kontakt mit der Beschuldigten, wobei sie «natürlich» über das Verfahren ge- sprochen hätten (pag. 271 Z. 1-5). Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 9. Juni 2016 (pag. 30 ff.) E.________ gab bei der Polizei zu als Auskunftsperson zu Protokoll, er sei im Club gewesen, als die Beschuldigte ihn angerufen habe. Sie habe gesagt, sie habe ein Problem und er solle rauskommen. Er habe sie dann auf dem Parkplatz gesehen. Er habe mitbekommen dass sie parkiert habe und der Privatkläger das nicht ge- wollt habe (pag. 31 Z. 28-30). Er sei zur Beschuldigten ins Auto gestiegen und ha- be ihr gesagt, sie solle wegfahren, aber sie habe das nicht gewollt (pag. 31 Z. 39- 40). Auf Vorhalt der ärztlich attestierten Verletzung des Privatklägers meinte E.________, es sei ziemlich witzig. Er halte das für schlichtweg unmöglich. Der Privatkläger habe nie etwas gesagt, dass die Beschuldigte ihm ins Knie gefahren sei. Dieser sei seiner Ansicht nach einfach in seinem Stolz verletz gewesen. Der Privatkläger habe auch nicht gehumpelt oder Schmerzen gezeigt. Als dann die Po- lizei gekommen sei, habe er (E.________) lachen müssen, da der Privatkläger dann plötzlich gehumpelt und das Knie nachgezogen habe (pag. 31 Z. 36-38 und Z. 44 bis pag. 32 Z. 47). Als er hinzugekommen sei, habe das Auto schon gestanden und sich danach nicht mehr bewegt, der Motor sei allerdings noch an gewesen. Das Auto habe bereits nach der Kurve am Strassenrand gestanden und der Privatkläger habe davor ge- standen. Dieser und die Privatklägerin hätten sich beschimpft und der Privatkläger sei dann weggegangen, glaublich in Richtung M.________ (pag. 31 Z. 36, pag. 32 Z. 51-52, pag. 32 Z. 55-63 und Markierungen auf Google Maps Ausdruck pag. 34). Auf Vorhalt dass er die Beschuldigten ihr noch bewegt haben wolle, nachdem er dazugekommen sei, meinte E.________, er könne nicht 100%ig sagen, ob die Be- schuldigte wirklich bereits gestanden habe oder nicht. Der Motor sei noch an ge- wesen und es könne sei, dass sie noch ein wenig auf den Parkplatz gerollt sei und der Privatkläger nach hinten gerückt sei. Es sei im Nachhinein schwierig zu sagen 31 und er wolle sich nicht darauf behaften lassen. Der Privatkläger habe schon recht nahe vor dem Auto gestanden, aber weiter habe er nichts gesehen (pag. 32 Z. 67- 72). Auf Frage, warum er sich nicht bei der Polizei gemeldet habe, als diese vor Ort unmittelbare Zeugen/Auskunftspersonen gesucht habe, erklärte E.________, dass er seine Aussage gerne an diesem Abend gemacht hätte. Die Beschuldigte habe ihn dann aber weggeschickt, als die Polizei mit ihr gesprochen habe. Sie habe ihn nicht dabei haben wollen (pag. 32 Z. 82-86). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Novem- ber 2017 (pag. 270 ff.) Vor Regionalgericht sagte E.________ als Zeuge aus, er sei schon im Club gewe- sen. Die Beschuldigte habe ihn angerufen, er sei hinausgegangen und habe gese- hen, wie die Beschuldigte «ganz langsam, also nicht einmal im Schritttempo» auf den Parkplatz gefahren sei. Der Privatkläger sei «ganz langsam, also wirklich im Schneckentempo» zurückgewichen. Er sei dann zur Beschuldigten ins Auto gestie- gen, weil er ihr habe sagen wollen, sie solle sich einen anderen Parkplatz suchen. Sie habe aber darauf beharrt, dort zu parkieren. Es habe dort bereits ein Fahrzeug gestanden [gehabt] und sie sei deshalb offenbar davon ausgegangen, dass es sich um einen offiziellen Parkplatz handelte (pag. 271 Z. 11-17). Als er hinzugekommen sei, sei das Auto nach der Kurve am Strassenrand gewe- sen und der Privatkläger habe sich [perspektivisch] hinter dem sich dort am rechten Strassenrand befindlichen Baum befunden (pag. 272 Z. 13-14 und Markierung auf Google Street View Ausdruck pag. 277). Die Beschuldigte sei in diesem Moment «im Schneckentempo» auf den Parkplatz gefahren und der Privatkläger sei zurückgewichen, weil er nicht gewollt habe, dass man ihm in die Beine fährt (pag. 272 Z. 25-26). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach sich das Auto schon gestanden und die Beschuldigte dieses nicht mehr bewegt habe, als er dazu gekommen sei, be- kräftigte der Zeuge, dass er der Meinung sei, die Beschuldigte sei noch gerollt, als er dazu gekommen sei (pag. 272 Z. 31). Vielleicht habe er seine früheren Aussa- gen ein wenig auf die leichte Schulter genommen, aber heute könne er sicher sa- gen, dass die Beschuldigte noch gefahren sei, wie er sich auch schon damals kor- rigiert habe (pag. 273 Z. 4-5). Es sei sich zu 100% sicher, das er dazu gekommen sei, als sie ganz langsam auf das Parkfeld gerollt sei (pag. 276 Z. 14-16). Als er zur Beschuldigten ins Auto gestiegen sei, habe der Privatkläger noch davor gestanden (pag. 273 Z. 11). Er sei erstaunt, dass die Beschuldigte dies bis anhin noch nicht erwähnt und die Position des Privatklägers anders angegeben habe. Er bleibe bei seiner Darstellung (pag. 273 Z. 21-27). Der Privatkläger habe nie erwähnt, soeben angefahren worden zu sein. Er habe auch kein schmerzverzerrtes Gesicht gehabt und sei normal gegangen (pag. 275 Z. 19-20). Erst als die Polizei gekommen sei, habe dieser das Bein nachgezogen (pag. 275 Z. 32). Vielleicht habe sich der Privatkläger die ärztlich attestierte Verlet- zung schon zuvor zugezogen gehabt, sich dies danach selber zugefügt oder viel- leicht es handle sich um eine ärztliche Fehldiagnose (pag. 275 Z. 26-27). 32 Die Beschuldigte habe ihn bei der polizeilichen Befragung vor Ort nicht dabei ha- ben wollen, weil sie nicht gewollt habe, dass er ihr Alter mitbekomme (pag. 276 Z. 8-9). Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen E.________ aufgrund sei- nes damaligen und bis heute fortbestehenden Naheverhältnisses zur Beschuldig- ten von vornherein mit Vorsicht zu würdigen sind. Er gab denn auch zu, mit der Be- schuldigten wiederholt über den Vorfall und das Verfahren gesprochen zu haben. Es erstaunt deshalb wenig, dass der Zeuge teilweise beinahe exakt die gleichen Aussagen machte und Erklärungen gab, wie die Beschuldigte. So etwa, dass der Privatkläger nichts davon gesagt habe, angefahren worden zu sein, und er erst ge- hinkt habe, als dann die Polizei gekommen sei. Weiter vermutete der Zeuge wie die Beschuldigte, der Privatkläger sei wohl in seinem Stolz verletzt gewesen und habe sich die Verletzung möglicherweise selbst zugefügt. Sodann machte E.________ widersprüchliche Aussagen dazu, ob das Auto der Beschuldigten nun schon am endgültigen Ort gestanden habe, als er dazu gekom- men sei. Der Polizei gegenüber gab er zunächst an, als er aus dem Club gekom- men sei, habe sich das Auto nicht mehr bewegt. Noch in derselben Einvernahme meinte er dann, die Beschuldigte sei vielleicht doch noch gerollt, wollte sich aber nicht darauf behaften lassen, da es wirklich schwierig zu sagen sei. Vor Regional- gericht wollte sich der Zeuge dann hingegen hundertprozentig sicher sein, dass er gesehen habe, wie die Beschuldigte ganz langsam auf das "Parkfeld" gerollt sei. Zudem wollte der Zeuge nun plötzlich gesehen haben, wie der Privatkläger vor dem heranrollenden BMW der Beschuldigte zurückgewichen sei, weil er nicht ge- wollt habe, dass man ihm in die Beine fahre. Gleichzeitig war E.________ auffällig darum bemüht, darzutun, dass keinerlei wirkliche Verletzungsgefahr bestanden ha- be, da die Beschuldigte «ganz langsam», nicht einmal im Schritt-, sondern gerade- zu im «Schneckentempo» auf den Parkplatz gefahren sei. Niemand sonst, nicht einmal die Beschuldigte selbst, hat aber je behauptet, der Privatkläger habe zu die- sem Zeitpunkt bzw. an dieser Stelle noch vor ihrem Auto gestanden. Die Erklärung des Zeugen für diese Widersprüche, wonach er die Sache bei seiner Erstbefragung wohl nicht genug ernst genommen habe, überzeugt nicht. Durchaus passend erscheint hingegen seine Aussage, dass er sich vor Ort der Po- lizei gegenüber nicht gemeldet habe, weil die Beschuldigte ihn nicht habe dabei haben wollen. Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte angesichts der schweren Vorwürfe jedes Interesse daran gehabt hätte, mögliche Entlastungszeugen bereits damals zu nennen. Die Aussagen des Zeugen E.________ erweisen sich insgesamt als wenig glaub- haft. Auf diese kann nicht abgestellt werden. 33 11.3.6 Aussagen der Zeugin F.________ Gemäss ihren Angaben war F.________ eine gute Kollegin der Beschuldigten. Nach dem Vorfall habe sie sicher noch zwei Mal mit der Beschuldigten darüber ge- sprochen. Letztere habe ihr erzählt, was abgelaufen sei (pag. 262 Z. 18-24). Schreiben vom 28. August 2017 (pag. 238) Nachdem F.________ als Zeugin für die erstinstanzliche Verhandlung vom 16. No- vember 2017 vorgeladen worden war, ersuchte sie mit Schreiben vom 28. August 2017 aufgrund ihres anstehenden Geburtstermins um Dispensation. Sie führte in diesem Schreiben zudem aus, sie sei bei dem Vorfall nicht direkt an- wesend gewesen, sondern erst gute fünf Minuten später dazu gekommen. Sie ha- be sich in der Folge nur sehr kurz mit dem Anzeigeerstatter unterhalten und sei dann in den Club gegangen. Das einzige, was sie sagen könne, sei, dass sich der Privatkläger ganz normal bewegt und keine Äusserung gemacht habe, angefahren worden zu sein oder Schmerzen zu haben. Der Privatkläger habe lediglich sehr un- schöne Äusserungen über die Beschuldigte von sich gegeben. Vorgezogene Einvernahme vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 1. No- vember 2017 (pag. 166 ff.) Die Einvernahme von F.________ wurde in der Folge auf den 1. November 2017 vorverschoben. Die Zeugin gab an, sie seien mit zwei Autos unterwegs gewesen. Die Beschuldigte sei vor ihr gefahren. Bei der Einmündung K.________strasse/L.________strasse seien sie angehalten worden. Was die Beschuldigte mit dem dortigen Security dis- kutiert habe, wisse sie nicht. Es sei ihr wie eine normale Konversation vorgekom- men. Sie erinnere sich nicht daran, dass die Beschuldigte ausgestiegen wäre (pag. 262 Z. 29-32 und pag. 264 Z. 26-27, pag. 265 Z. 1-2). Die Beschuldigte sei dann weitergefahren. Dann sei sie selbst an der Reihe gewesen. Der Security habe ihr erklärt, dass es keinen Platz mehr habe, weshalb sie ihr Auto gleich dort parkiert habe und zu Fuss zum Lokal gegangen sei, was gut 3-5 Minuten dauere (pag. 262 Z. 32 bis pag. 263 Z. 1). Dort sei sie an einem Herrn vorbeigekommen, welcher recht «ausgerufen» habe. Sie habe nur einige Worte verstanden, aber angenommen, dass er über die Be- schuldigte gesprochen habe. Er habe aggressiv gewirkt und sich negativ über die Beschuldigte ausgelassen (pag. 263 Z. 1-3 und pag. 264 Z. 6-7). Die Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt schon parkiert gehabt und habe sich nicht mehr in ihrem Auto befunden (pag. 263 Z. 29). Sie selbst sei zum Eingang gegangen, wo auch die Beschuldigte gestanden habe (pag. 263 Z. 3-4). Sie habe ein bisschen genervt, aber nicht aggressiv, auf sie gewirkt, obwohl sie «schon Temperament» habe (pag. 264 Z. 16 und pag. 265 Z. 6-7). Im Club hätten sie dann gehört, dass der Herr die Polizei avisiert habe. Als nach 15-30 Minuten die Polizei da gewesen sei, habe sie erfahren, dass die Beschuldig- te den Privatkläger angeblich angefahren gehabt haben soll. Sie könne nur sagen, 34 dass der Herr, an welchem sie vorher vorbeigegangen sei, ganz normal gegangen sei und nicht gehumpelt habe oder ähnliches (pag. 263 Z. 5-10). Würdigung Auch die Aussagen der Zeugin F.________ sind aufgrund ihres kollegschaftlichen Verhältnisses zur Beschuldigten und des Umstands, dass sie nach dem Vorfall ebenfalls noch mit dieser darüber sprach, mit Vorsicht zu würdigen. Ihre Aussagen ähneln sodann ebenfalls in auffälliger Weise denjenigen der Be- schuldigten. Das fragliche Fahrmanöver hat sie ausserdem nicht mitbekommen. Immerhin ist festzuhalten, dass selbst die Zeugin F.________ die Beschuldigte an jenem Abend als genervt wahrnahm und ihr ein gewisses «Tempera- ment» attestierte. Die Angaben von F.________ sind nicht geeignet, die Version der Beschuldigten massgeblich zu stützen bzw. erhebliche Zweifel an der Darstellung des Privatklä- gers zu begründen. 11.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt 11.4.1 Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als lebensnah und glaubhaft. Sie werden zudem durch die Aussagen der Zeugen C.________ und D.________ so- wie durch die Arztberichte und polizeilichen Feststellungen gestützt. Insgesamt er- gibt sich daraus ein stimmiges Bild sowohl des äusseren Ablaufs der Ereignisse wie auch der hierzu führenden inneren Einstellungen der Beteiligten. Die Aussagen der Beschuldigten zum bestrittenen Kerngeschehen sind hingegen nicht nur mit Ungereimtheiten und Auffälligkeiten behaftet, sondern zudem als rea- litätsfremd zu bezeichnen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Pri- vatkläger letztlich zur Seite gewichen sein und damit der Beschuldigten die Mög- lichkeit zu Parkieren gegeben haben sollte. Ihre dahingehende Darstellung muss deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Sie wird im Übrigen auch vom (ohnehin nicht glaubhaften) Zeugen E.________ nicht bestätigt. 11.4.2 Die Kammer erachtet deshalb im Kern folgenden Sachverhalt als erstellt: Als sie die Möglichkeit sah, eine Parklücke zu "erben", verlor die ohnehin bereits genervte Beschuldigte die Geduld, beschleunigte ihr Fahrzeug, fuhr auf den in ge- ringem Abstand vor ihrem Wagen stehenden Privatkläger zu und touchierte diesen mit nicht besonders hoher, jedoch auch nicht unerheblicher Geschwindigkeit mit der Stossstange im Bereich des rechten Knies. Der Privatkläger erlitt dabei eine schmerzhafte Prellung des rechten Kniegelenks mit vorübergehender Einschränkung der Beugefähigkeit und Irritation der Nerven, was zu mindestens zwei Wochen anhaltenden Beschwerden mit Schmerzen und einem Einschlaf-Gefühl am äusseren Unterschenkel führte und medikamentös be- handelt werden musste. 35 Hinsichtlich des Rahmengeschehens wird auf die Ausführungen zum unbestritte- nen Sachverhalt verwiesen. III. Rechtliche Würdigung 12. Allgemeine rechtliche Ausführungen zur einfachen Körperverletzung Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als in Art. 122 StGB umschrie- ben am Körper schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. In objektiver Hinsicht stellt diese Bestimmung den Grundtatbestand der Körperver- letzungen dar und umfasst sämtliche Beeinträchtigungen der körperlichen Inte- grität, welche weder im Sinne von Art. 122 StGB als schwer anzusehen sind, noch blosse Tätlichkeiten darstellen, wie sie in Art. 126 StGB umschrieben werden (vgl. ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 123 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Menschen, die das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O. N. 2 f. zu Art. 126 StGB). Demgegenüber ist der Tatbestand der einfachen Körper- verletzung erfüllt, wenn die körperliche Integrität über solche harmlosen Beein- trächtigungen hinaus verletzt wird. Dabei gilt bereits eine vorübergehende Störung, die einem krankhaften Zustand gleichkommt, als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Insbesondere stellen gemäss Rechtsprechung auch Hämatome, Quetschungen, Prellungen, Schwellungen und Schürfungen be- reits einfache Körperverletzungen dar, sofern sie nicht offensichtlich derart harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und verheilen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 3 f. und N. 57 zu Art. 123 StGB). Subjektiv setzt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein solcher ist erfüllt, wen die Täterschaft den Erfolg zwar nicht direkt anstrebt, diesen möglicherweise sogar für unerwünscht hält, ihn aber für den Fall des Eintretens in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB). 13. Subsumtion 13.1 Objektiver Tatbestand Der Privatkläger erlitt eine schmerzhafte Prellung des rechten Knies mit vorüberge- hender Einschränkung der Beugefähigkeit und Sensibilitätsstörungen (Einschlaf- Gefühl am äusseren Unterschenkel). Diese machte zwei Konsultationen beim Arzt sowie ein Röntgen notwendig. Die Schmerzen mussten zumindest am Anfang me- dikamentös behandelt werden, dauerten einige Zeit an und traten zuweilen auch längere Zeit nach dem Vorfall noch auf. Diese Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität gehen über eine harmlose, in- nert kürzester Zeit behobene Störung des Wohlbefindens und somit über eine Tät- lichkeit hinaus, auch wenn die Verletzung letztlich folgenlos verheilt ist. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt. 36 13.2 Subjektiver Tatbestand Eigentliches Ziel der Beschuldigten war es, nahe beim Club zu parkieren. Daran wollte sie der Privatkläger in seiner Funktion als Sicherheitsangestellter hindern und stellte sich im Abstand von wenigen Metern vor ihr Auto. Die hierüber verärgerte, die Geduld verlierende Beschuldigte, welche ausserdem eine Parklücke entdeckt hatte, welche sie "erben" wollte, fuhr auf den Privatkläger zu und touchierte diesen mit der Stossstange ihres Fahrzeugs auf Kniehöhe. Wer dergestalt mit einem Auto gegen einen vor dem Fahrzeug stehenden Men- schen fährt, und sei es auch bloss bei relativ geringem Tempo, muss damit rech- nen, diesem Verletzungen zuzufügen, welche über eine harmlose, vorübergehende Störung des Wohlbefindens hinausgehen. Dies muss auch der Beschuldigten be- wusst gewesen sein. Aufgrund des ihr bekannten, beträchtlichen Risikos, den Pri- vatkläger mit ihrem Fahrmanöver erheblich zu verletzen, kann nur geschlossen werden, dass sie eine solche Verletzung in Kauf nahm. Sie handelte mithin eventu- alvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung auch subjektiv erfüllt. 14. Fazit Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. November 2015 in Bern z.N. des Privatklägers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Das neue Recht erweist sich vorliegend allerdings nicht als milder als das zum Tatzeitpunkt geltende. Es ist daher das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Recht anzuwen- den (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 16. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB reicht theoretisch von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstra- fe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann indessen vor- liegend nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden, welche überdies 60 Tagessät- ze nicht übersteigen darf. 17. Objektive Tatkomponenten 17.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erscheint insofern gering, als der Privat- kläger keine ernsthaften Verletzungen erlitt. Die Einschränkung der Beugefähigkeit war bloss vorübergehend und auch die anfangs nicht unerheblichen Schmerzen klangen nach einer gewissen Zeit ab. Andererseits hätte das Fahrmanöver der Be- 37 schuldigten leicht auch gravierendere Folgen haben können. Wer mit einem Fahr- zeug auf eine Person zufährt, kann das weitere Geschehen nur sehr bedingt kon- trollieren, und es ist letztlich eher glücklichen Umständen als dem Handeln der Be- schuldigten zu verdanken, dass der Privatkläger nicht schwerer verletzt wurde. 17.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Beschuldigte handelte rücksichtslos. Der Privatkläger war in seiner beruflichen Eigenschaft als Sicherheitsmitarbeiter vor Ort. Auch wenn er selber mit seinem Verhalten wenig zur Deeskalation beigetragen haben mag, so rechtfertigte dies das Fahrmanöver der Beschuldigten doch in keiner Weise. Diese hingegen hatte sich bereits über die Anweisungen des ersten Sicherheitsmitarbeiters hinweggesetzt und damit eine Konfrontation mit dem Privatkläger geradezu provoziert. 17.3 Zwischenfazit: Objektives Tatverschulden Insgesamt ist das objektive Verschulden zwar noch als leicht, aber dennoch nicht im ganz untersten Bereich des relativ weiten Strafrahmens anzusiedeln. Es ist von ca. 60 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen auszugehen. 18. Subjektive Tatkomponenten 18.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte wollte unbedingt in der Nähe des Lokals parkieren. Dies aus Ge- wohnheit und Bequemlichkeit sowie aus gewissen Statusüberlegungen. Sie trug für längeres Gehen – allerdings auch fürs Autofahren – ungeeignete hohe Schuhe und fühlte sich genug wichtig, um direkt beim Club zu parkieren. Ausserdem wollte sie sich von einem ihrer Ansicht nach ihr gegenüber inferioren Security nichts vor- schreiben lassen. Diese rein egoistischen Beweggründe der Beschuldigten sind in keiner Weise nachvollziehbar und stehen in krassem Missverhältnis zur Gefährlich- keit ihres Fahrmanövers und der verursachten Körperverletzung. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte "bloss" eventualvorsätz- lich handelte. Insgesamt wirkt sich diese Tatkomponente daher weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd aus. 18.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Vermeidbarkeit war offenkundig gegeben. Es wäre der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, die Anweisungen der Sicherheitsdienstmitarbeiter zu befolgen und – wie etwa wie ihre Bekannte F.________ – regelkonform zu parkie- ren. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht ersichtlich. Diese Tatkomponente wirkt sich daher ebenfalls neutral aus. 18.3 Zwischenfazit: Gesamttatverschulden Es bleibt damit insgesamt bei einem noch leichten Tatverschulden und 60 Strafein- heiten bzw. Tagessätzen. 38 Ein Strafmass in dieser Höhe erscheint auch mit Blick auf die Richtlinien des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Diese sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der bei einem verbalen Streit die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faust- schlag ins Gesicht verpasst, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, ambu- lant im Spital behandelt werden muss und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Refe- renzstrafe von 60 Strafeinheiten vor. Vorliegend erscheint das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges zwar etwas geringer, die Gefährdung der körperlichen Inte- grität infolge der verwendeten "Tatwaffe" Auto jedoch umso höher, so dass das Verschulden insgesamt ähnlich zu bewerten ist. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist im Strafregister wie folgt verzeichnet (vgl. pag. 407 f.): - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel vom 19. Februar 2013: Bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 70.00 und Busse von CHF 560.00 wegen grober sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln; - Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2015: Bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00, ebenfalls wegen grober so- wie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Die Beschuldigte ist in der Ukraine aufgewachsen und hat dort auf einer Bank ge- arbeitet. Im Jahr 2001 kam sie in die Schweiz und absolvierte hier eine Ausbildung zur Treuhand-Sachbearbeiterin. Sie ist geschieden und hat eine erwachsene Toch- ter. Aktuell lebt die Beschuldigte wieder in der Ukraine, wo sie gemäss ihren Anga- ben mit ihrer Mutter ihre Einzimmerwohnung bewohnt und ihre Oma betreut. Dane- ben arbeitet sie mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 60% im Angestelltenver- hältnis als Buchhalterin und erzielt so ein Einkommen von CHF 200.00 bis 250.00 monatlich. Mittelfristig möchte sie wieder in die Schweiz kommen (vgl. pag. 420 Z. 29 bis pag. 421 Z. 19). Während sich die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht auf das Straf- mass auswirken, sind ihre Vorstrafen deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Diese sind zwar nicht im engeren Sinne einschlägig, der Beschuldigten fällt es aber offenkundig schwer, sich am Steuer regelkonform zu verhalten (vgl. auch nachste- hend E. IV.21. zur Frage des bedingten Vollzugs). Ausserdem war ihr der Strafbe- fehl vom 25. November 2015 just am Tag des hier zu beurteilenden Vorfalls eröff- net worden, was die Beschuldigte jedoch nicht davon abhielt, noch am selben Abend bewusst einen Security anzufahren. Die Kammer erachtet aufgrund der Vorstrafen eine Straferhöhung um 20 Strafein- heiten als angemessen. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Dass sie die Tatvorwürfe bestritt, ist ihr gutes Recht. Eine zu ihren Gunsten zu berücksichtigen- de Einsicht oder Reue liegt jedoch unter diesen Umständen nicht vor. 39 Diese Täterkomponente wirkt sich nicht auf das Strafmass aus. 19.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich eben- falls nicht aus. 19.4 Zwischenfazit zu den Täterkomponenten Die Vorstrafen müssten sich eigentlich deutlich straferhöhend auswirken. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erschienen der Kammer eigentlich 80 Ta- gessätze angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius bleibt es jedoch bei 60 Tagessätzen. 20. Tagessatzhöhe In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse wird vorab auf die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen in E. IV.19.1 hiervor verwiesen. Die Beschuldigte verdient gemäss ihren Angaben als angestellte Buchhalterin mo- natlich CHF 200.00 bis 250.00, was mit Blick auf die Durchschnittslöhne in der Uk- raine zutreffen kann und in etwa den in erster Instanz ins Recht gelegten Zahlen entspricht (vgl. Lohnabrechnung pag. 316). Aus der Multi Trade Swiss GmbH, an welcher die Beschuldigte gemäss Handelsregister nach wie vor als Gesellschafte- rin beteiligt ist, erzielt sie gemäss ihren Aussagen keine Einkünfte. Bei diesen finanziellen Verhältnissen erscheint es selbst unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in der Ukraine angemessen, den Tagessatz auf die (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) minimale Höhe von CHF 10.00 festzusetzen. 21. Bedingter / unbedingter Vollzug Die Beschuldigte wurde innert rund dreier Jahre drei Mal straffällig. Die beiden Strafbefehle mit bedingten Geldstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzung be- eindruckten sie offensichtlich nicht. Beim Vorfall, der zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden geführt hatte, hatte die Beschuldigte wegen ungenügenden Abstands zwei weitere Verkehrsteilnehmer verletzt. Noch am Tag der Eröffnung dieses Strafbefehls fuhr sie mit ihrem Fahrzeug den Privatkläger an und nahm da- bei in Kauf auch ihn zu verletzten. Bis heute ist bei der Beschuldigten keinerlei Ein- sicht in ihr eigenes Fehlverhalten feststellbar, sondern einzig der Versuch, dieses zu bagatellisieren und die Schuld auf andere abzuwälzen. Unter diesen Umständen muss auf eine ungünstige Prognose geschlossen werden. Die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) steht damit ausser Frage. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. 22. Fazit: Auszufällende Strafe Die Beschuldigte ist zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 600.00, zu verurteilen. 40 V. Widerrufsverfahren 23. Die Beschuldigte hat innert der dreijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2015.6673 vom 25. November 2015 erneut ein Ver- gehen begangen und sich damit nicht bewährt. Die formelle Voraussetzung für ei- nen Widerruf der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wäre somit grundsätzlich gegeben (aArt. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat jedoch in Anwendung der Mischrechnungspraxis auf den Wider- ruf verzichtet und die Beschuldigte stattdessen verwarnt (vgl. Ziff. E. ihrer Erwä- gungen, pag. 362 f.). Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt ein Widerruf durch die Kammer eben- so ausser Betracht, wie eine Verlängerung der Probezeit. Die Verwarnung er- scheint aber auf jeden Fall angezeigt. Das Urteil des Regionalgerichts ist demnach im Widerrufspunkt zu bestätigen. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Die Beschuldigte wurde anklagegemäss verurteilt und hat daher gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘583.20 (in- kl. CHF 1‘000.00 für die schriftliche Begründung, vgl. Ziff. IV.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) vollumfänglich zu tragen. Ebenso zu tragen hat sie die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung). 24.2 Obere Instanz Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Beschuldigte – aufgrund der tiefer als in erster Instanz bemessenen Tagessatzhöhe – im oberinstanzlichen Verfahren zu einer absolut tieferen Gelds- trafe verurteilt wird, ist mit Blick auf ihre Anträge von einem vollständigen Unterlie- gen zu sprechen. Die Beschuldigte hat daher auch die vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfah- renskosten zu tragen. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) unter Berücksichtigung nament- lich des mit den zwei Verhandlungstagen erhöhten Zeitaufwands auf CHF 3‘000.00 bestimmt. Die Kosten des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden auf CHF 150.00 be- stimmt und sind ebenfalls der Beschuldigten aufzuerlegen. 41 25. Parteientschädigungen 25.1 Erste Instanz Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die von der Vorinstanz auf CHF 100.00 bemessene Entschädigung für die notwen- dig gewordenen Einvernahmen und die Teilnahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erscheint angemessen. Die Beschuldigte ist folglich zu verurteilen, dem Privatkläger für seine Aufwendun- gen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 auszurich- ten. 25.2 Obere Instanz Der Privatkläger fordert auch für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfah- ren eine Entschädigung, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt (pag. 457). Nachdem dem Privatkläger keine Erwerbseinbussen entstanden sind – er war zur Zeit der oberinstanzlichen Verhandlung arbeitsunfähig – kann es von vornherein nur um eine Entschädigung der Reisekosten gehen. Eine solche Entschädigung zu Lasten der Beschuldigten erscheint aber nicht opportun, nachdem der Privatkläger erst mit eineinhalbstündiger Verspätung zur Fortsetzungsverhandlung erschienen ist. Die Beschuldigte hat vielmehr umgekehrt Anspruch der ihr im Zusammenhang mit dieser Verspätung unnötigerweise entstandenen Parteikosten. Den Ausführungen des Privatklägers, wonach er sich unverschuldet verspätet habe (vgl. pag. 448 zweite Antwort und pag. 454 letzte Antwort), kann nicht gefolgt wer- den. Er war richtig und rechtzeitig vorgeladen worden, wobei ihm die Vorladung po- lizeilich hatte zugestellt werden müssen, womit ihm deren Ernsthaftigkeit klar sein musste (pag. 433 f. und pag. 440). Er wurde sodann drei Tage vor der Verhandlung noch einmal telefonisch kontaktiert und erneut auf den bevorstehenden Verhand- lungstermin und seine Erscheinungspflicht hingewiesen (vgl. pag. 445). Schliess- lich hinterliess der Privatkläger, als er dann doch noch erschienen war, einen durchaus wachen Eindruck. Er stand mithin offenkundig auch nicht in einem Aus- mass unter dem Einfluss von Schmerzmitteln, welches seine Säumnis zu entschul- digen vermocht hätte. Der Privatkläger hat daher der Beschuldigten gestützt auf Art. 417 StPO eine Ent- schädigung für ihre durch seine Säumnis entstandenen Parteikosten zu entrichten. Diese wird mit Blick auf das üblicherweise entschädigungspflichtige Stundenhono- rar (inkl. Mehrwertsteuer) ermessensweise auf CHF 400.00 bestimmt. VII. Verfügungen Hinsichtlich der Mitteilungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 42 Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. No- vember 2017 (PEN 2017 292+293) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfa- che Verkehrsregelverletzung, begangen am 27.11.2015 in Bern durch Parkieren aus- serhalb von signalisierten Parkfeldern, schuldig erklärt wurde (Ziff. I. erster Teil 2. des Urteilsdispositivs); 2. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 verurteilt und die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde (Ziff. I. zweiter Teil 2. des Urteilsdispositivs); 3. A.________ zur Bezahlung von CHF 300.00 Genugtuung an den Privatkläger B.________ verurteilt und die Genugtuungsforderung weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. III.1. des Urteilsdispositivs); 4. die Schadenersatzforderung des Privatklägers B.________ auf den Zivilweg ver- wiesen wurde (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); und 5. für den Zivilpunkt in erster Instanz keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.3. des Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, begangen am 27.11.2015 in Bern zum Nachteil von B.________, und in Anwendung der aArt. 34, Art. 47, 123 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 600.00. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger B.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 100.00. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘583.20. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. 43 III. Der Privatkläger B.________ wird in Anwendung von Art. 417 StPO verurteilt, der Be- schuldigten A.________ für die durch ihn verursachten Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 bezahlen. IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden ST.2015.6673 vom 25.11.2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens von insgesamt CHF 450.00 werden A.________ auferlegt. V. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt X.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI, Art. 82 VZAE), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - der Staatsanwaltschaft Baden, nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde Bern, 24. August 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. September 2018) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schödler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Erismann 44 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 45