3. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18‘040.00 werden CHF 8‘040.00 ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen (Gebühren und Auslagen des Gerichts sowie Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft). Somit verbleiben CHF 10‘000.00 im Verfahren. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens wie folgt bestimmt: