ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil darüber zu befinden haben, ob für die restanzliche Entschädigung von insgesamt CHF 24‘750.30 (CHF 26‘605.45 – CHF 1‘855.15) ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht besteht. Ferner wird sie die amtliche Entschädigung für die Teilnahme an der neuen Hauptverhandlung festzusetzen haben. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, der Kammer innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses allfällige Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem oberinstanzlichen Verfahren mitzuteilen und zu beziffern.