Die Kammer erachtet es daher als angemessen, Rechtsanwalt B.________ für den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens mit 8 Stunden à CHF 200.00 sowie 1/8 der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 980.00, ausmachend CHF 122.50, zu entschädigen. Für die Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘855.15 (amtliche Entschädigung CHF 1‘600.00 [8 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 122.50 und 7.7% Mehrwertsteuer) besteht infolge Aufhebung dieses Teils des erstinstanzlichen Verfahrens weder für den Kanton Bern ein Rückforderungsrecht noch für Rechtsanwalt B.________ ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten (Art.