18. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, ist zu entnehmen, dass dessen Zeitaufwand für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 8 Stunden betrug. Die Kammer erachtet es daher als angemessen, Rechtsanwalt B.____